Stellvertreterin des Chefarztes betrachtet vor der Operation die Röntgenaufnahmen des Patienten(25.7.2023) Ist in dem Zeitpunkt, in dem ein Patient mit einer Klinik eine Wahlleistungsvereinbarung für eine Chefarztbehandlung abschließt bereits erkennbar, dass der Chefarzt zum vereinbarten Operationstermin verhindert ist, so kann die Klinik mit dem Patienten aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit wirksam vereinbaren, dass der Patiemt dann durch einen namentlich benannten Vertreter des Chefarztes behandelt wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Stellvertretervereinbarung individuell ausgehandelt ist (und keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt) (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.2.2023 - 4 O 229/22, bestätigt durch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3.7.2023 – 5 U 34/23).

Kann der Patient auf der schriftlichen Stellvertretervereinbarung unter mehreren Optionen (u.a. Verschieben der Operation, Behandlung durch den Stellvertreter) durch Ankreuzen wählen, ist die Stellvertretervereinbarung keine Allgemeine Geschäftsbedingung, da sie dann individuell ausgehandelt ist.

Im Ergebnis musste der Patient, der nach einem Motorradunfall in der Klinik der Beklagten von der Stellvertreterin des Chefarztes operiert wurde, also die Wahlleistungsentgelte in Höhe von rund 5.000 € bezahlen. 

Es scheint, als habe der Patient nur deshalb die Zahlung der verlangten Wahlleistungsentgelte verweigert, weil seine Krankenversicherung sich weigerte, dem Patienten die Entgelte zu erstatten. Um zu verhindern, in einen unergiebigen und kostenträchtigen Streit zwischen Klinik und Krankenversicherung um die Zahlungspflicht für diese Wahlleistungsentgelte hineingezogen zu werden, sollte der Patient sich wenn möglich einen Kostenvoranschlag von der Klinik einholen und diesen dann der Krankenversicherung zusammen mit den Wahlleistungsvereinbarungen und Stellvertretervereinbarungen mit der Bitte um Kostenzusage vorlegen. 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.460,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.04.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vergütung wahlärztlicher Leistungen in Anspruch.

Der Kläger, der sich am 15.09.2018 bei einem Motorradunfall eine obere Plexusläsion links mit Ausfall des Nervus axilaris und des Nervus musculocutaneus zugezogen hatte, befand sich vom 13.02.2019 bis zum 19.02.2019 in der stationären Behandlung in der in der Trägerschaft der Klägerin stehenden ...; im Rahmen des Aufenthaltes erfolgte ein operativer Eingriff.

Bereits vor stationärer Aufnahme unterzeichnete der Kläger die als Anlage K 2 zur Akte gereichten Formulare. Darunter befindet sich namentlich eine Wahlleistungsvereinbarung, die u.a. eine Auflistung der ständigen ärztlichen Vertreter der aufgeführten Wahlärzte enthält. Als Vertreterin des Wahlarztes ... für den Bereich periphere Nervenchirurgie und Rehabilitationsmedizin ist ... genannt. Das Anlagenkonvolut enthält ferner eine „Patientenerklärung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes“, in welcher festgehalten ist, dass der Kläger informiert worden sei, das ... verhindert sei und die vorgesehene Behandlung nicht persönlich durchführen könne. Von den drei zur Wahl stehenden Alternativen ist ausgewählt, dass die vorgesehene Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter von ... Frau ... erfolgen solle. Diese Erklärung ist auf den 10.01.2019, 15.15 Uhr, datiert und durch den Kläger unterzeichnet. Die Wahlleistungsvereinbarung ist auf den 10.01.2019, 15.59 Uhr, datiert und ebenfalls von dem Kläger unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten der unterschriebenen Formulare wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Unter dem 13.03.2019 erteilte die ... im Auftrag der Klägerin dem Beklagten eine Rechnung für wahlärztliche Leistungen über insgesamt 5.460,83 € und wies darauf hin, dass der Beklagte ohne Mahnung in Verzug gerate, wenn er den Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang ausgleiche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Beklagte mitteilen, dass er eine Zahlung ablehne.

Die Klägerin ist der Auffassung,

sowohl die Vertretungsvereinbarung wie auch die Wahlleistungsvereinbarung seien wirksam zustande gekommen. Es sei unschädlich, dass die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen sei. Es sei Ausfluss der Privatautonomie, dass der Patient auch einen Stellvertreter des Wahlarztes als Behandler wählen könne, wenn die Verhinderung des Wahlarztes bereits bei Abschluss der Vereinbarungen feststehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur verurteilen, an die Klägerin 5.460,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung,

die Wahlleitungsvereinbarung sei wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Verhinderung des Wahlarztes unwirksam.

Der Beklagte hat der ... Krankenversicherung ... den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Honoraranspruch aus § 630 a BGB in Verbindung mit der Wahlleistungsvereinbarung vom 10.01.2019 zu.

Die Parteien haben mit den Erklärungen vom 10.01.2019 wirksam vereinbart, dass die behandlungsgegenständliche Operation als wahlärztliche Leistung des Chefarztes und Wahlarztes ... durch ... als dessen ständige ärztliche Vertreterin auf dem Gebiet der peripheren Nervenchirurgie und Rehabilitationsmedizin erfolgen solle.

Die getroffenen Vereinbarungen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unwirksam.

Insbesondere hat die Klägerin nicht wahlärztliche Leistungen durch ... in Kenntnis dessen Verhinderung angeboten und den Beklagten erst im Nachhinein hiervon ins Kenntnis gesetzt. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zuerst über die Verhinderung des Chefarztes informiert wurde und er daraufhin ausdrücklich wünschte, von ... operiert zu werden. Erst im Anschluss wurden die Stellvertretervereinbarung und die Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Dies deckt sich auch mit den als Anlage K 2 vorgelegten Urkunden, ausweislich derer Vereinbarung über Behandlung durch ... um 15.15 Uhr und die (allgemeine) Wahlleistungsvereinbarung dann um 15.59 Uhr unterzeichnet wurde, so dass sich auch hieraus der vorstehend dargelegte chronologische Ablauf ergibt.

Ein Patient kann unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 KHEntgG eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen.

Die streitgegenständliche, schriftlich geschlossene Wahlleistungsvereinbarung vom 10.01.2019 entspricht diesen Voraussetzungen und erweist sich als wirksam. Soweit der Beklagte meint, eine Wahlleistungsvereinbarung sei unwirksam, wenn die Verhinderung des Wahlarztes im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung bereits vorhersehbar sei, gilt dies vorliegend nicht. Zwar ist gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2007 (BGH, III ZR 144/07, juris) führt, hält eine Stellvertreterinbarung für unwirksam, wenn sie innerhalb der Wahlleistungsvereinbarung für den Fall der unvorhersehbaren Verhinderung geschlossen wurde und die Verhinderung von Anfang an absehbar ist (aaO, Rn. 9). Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausgeführt, dass eine Stellvertretervereinbarung zusätzlich zur Wahlleistungsvereinbarung grundsätzlich auch für den Fall einer vorhersehbaren Verhinderung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung geschlossen werden kann (aaO, Rn. 13 ff.). Vorliegend habe die Parteien mit der „Patientenerklärung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes“ eine solche separate Stellvertretervereinbarung wegen vorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes ... geschlossen. Auch deren Wirksamkeit begegnet keinen Bedenken.

Eine Individualvereinbarung, mit der sich der Wahlarzt von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien lässt und deren Ausführung einem Stellvertreter überträgt, ist grundsätzlich zulässig, wenn die Verhinderung des Wahlarztes im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung bereits feststeht, etwa weil die Verhinderung aufgrund von Urlaub, Krankheit etc. schon absehbar ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 U 220/16, juris, Rn. 35). Eine solche Vereinbarung ist wirksam, wenn sie der Schriftform des § 17 Abs. 2 S. 1 KHEntgG genügt und besondere Aufklärungspflichten erfüllt sind. Der Patient ist so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten. Soll die Stellvertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf die Stellvertretervereinbarung gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Dem Patienten ist das Angebot zu unterbreiten, dass anstelle des Wahlarztes ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Der Patient ist über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch eine Verschiebung zur Wahl zu stellen.

Diesen Anforderungen genügt die zugunsten der Vertreterin ... geschlossene Stellvertretervereinbarung.

Auch diese Vereinbarung erfolgte schriftlich. Sie enthielt den Hinweis auf die Verhinderung von ... zum geplanten OP-​Zeitpunkt und die Aufzählung der Alternativen: Verschiebung der Behandlung, Aufsuchen eines anderen Krankenhauses, Verzicht auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen oder Vornahme der Operation durch ... als ständige ärztliche Vertreterin von ... zu den Konditionen der Wahlarztvereinbarung. Es steht auch nicht im Streit, dass dies dem Beklagten auch mündlich erläutert wurde, er also über die Verhinderung von ... und die Optionen mündlich informiert wurde. Der Beklagte hat sich ausdrücklich für die letztgenannte Alternative entschieden und die dahingehend ausgefüllte Individualvereinbarung unterzeichnet.

Die Stellvertretervereinbarung unterliegt nicht der AGB-​Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt ist.

Zwar kann sich aus der Erscheinungsform des Textes sowie aus dessen Inhalt ein erster Anschein für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ergeben (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 U 220/16, juris, Rn. 41). Für den Fall einer Stellvertretervereinbarung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07, juris, Rn. 21) entschieden, dass auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein kann, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich ist, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert wird. Hier waren dem Beklagten alle möglichen Optionen eröffnet worden, und er konnte zwischen ihnen durch Ankreuzen frei auswählen (vgl. LG Heidelberg, 4 S 3/22 m.w.N.).

Die Klägerin ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Stellvertretervereinbarung zu berufen.

Es begegnet keinen Bedenken, dass ein Patient im Falle der Verhinderung des Chefarztes auch schon von Anfang an eine Operation durch dessen ständigen ärztlichen Vertreter als Wahlleistung wählen und vereinbaren kann. Dem Patienten ist es nicht verwehrt, sich die Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter als qualifiziertestem zur Verfügung stehendem Arzt zu sichern.

Denn es entspricht dem Interesse des Patienten, bei Abwesenheit des Wahlarztes sich der persönlichen Dienste eines entsprechend qualifizierten Vertreters zu sichern. Die Wahlleistungsvereinbarung verliert nicht schon dadurch ihren Sinn und Zweck, dass gleichzeitig eine zusätzliche Stellvertretervereinbarung abgeschlossen wird, weil bereits feststeht, dass der eigentlich gewählte Wahlarzt im Behandlungszeitpunkt verhindert sein wird. Der Patient kann so sicherstellen, dass ihm über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt gewährt wird, auch wenn der zunächst gewählte Arzt nicht zur Verfügung steht.

Die getroffene Vereinbarung verstößt somit nicht gegen Treu und Glauben. Der Kläger ist zu dieser Vereinbarung auch nicht durch Vortäuschen falscher Tatsachen motiviert worden; vielmehr war ihm bereits nach seinem eigenen Vortrag bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass eine Operation nicht durch ... würde erfolgen können.

Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich die getroffenen Vereinbarungen als wirksam, so dass der Klägerin dem Grunde ein Anspruch auf Vergütung wahlärztlicher Leistungen zusteht.

Einwände gegen einzelne Gebührenziffern werden nicht geltend gemacht. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dann, wenn die Wahlleistungsvereinbarung wirksam sein sollte, die berechnete Vergütung zutreffend ist.

Dementsprechend ist der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 5.460,83 € vollumfänglich begründet.

Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 19.03.2019 geltend macht, hat sie diesen Anspruch nicht schlüssig dargetan. In der vorgelegten Rechnungsurkunde wird keine Zahlungsfrist bis zum 18.03.2019 gesetzt, sondern lediglich auf die gesetzliche Verzugsregelung (30 Tage nach Fälligkeit und Zugang) hingewiesen. Ausgehend von einem zu vermutenden Zugang der Rechnung am 15.03.2019 waren Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz daher erst am dem 15.04.2019 zuzusprechen, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 5 U 34/23:

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.02.2023, Az. 4 O 229/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 24. Juli 2023.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des zuerkannten Honorars nebst Zinsen verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sowie in der Berufungserwiderung vom 31.05.2023 Bezug, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Wahlleistungsvereinbarung ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht deswegen unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihres Abschlusses die Verhinderung von Prof. Dr. ... bereits feststand, hierdurch wird auch nicht der originäre Zweck einer Wahlleistungsvereinbarung unterlaufen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz der Vertragsfreiheit: eine wirksame Vertreterregelung kann in einem solchen Fall zwar nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, der Wahlarzt kann sich jedoch durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07 –, BGHZ 175, 76-85, Rn. 13) ohne, dass dies zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Wahlleistungsvereinbarung oder zur Unwirksamkeit der einen oder der anderen Vereinbarung führen würde. Im Übrigen stand auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Verhinderung des Wahlarztes zumindest in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung fest (Aufnahme am 2.8., Stellvertreter- und Wahlleistungsvereinbarung am 2.8., Eingriff am 3.8.).

Dass die hierbei nach Treu und Glauben bestehenden zusätzlichen Aufklärungspflichten erfüllt und das Schriftformerfordernis eingehalten wurden, hat das Landgericht ebenso zutreffend ausgeführt wie die Würdigung, dass und warum die Stellvertretervereinbarung vorliegend, obgleich sie in einem Formular enthalten ist, nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB unterliegt. Die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen werden von der Berufung nicht angegriffen, vielmehr setzt die Streithelferin ihre Würdigung insoweit lediglich an Stelle derjenigen des Erstgerichts.

Die Angabe des konkreten Grundes für oder der Dauer der Verhinderung muss in der Erklärung selbst nicht erfolgen. Vielmehr ist für die Entscheidung des Patienten, eine Stellvertretervereinbarung zu treffen, allein der Umstand maßgebend, dass der Wahlarzt verhindert ist. Die Verhinderung als solche steht im Übrigen zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die mündliche Erläuterung der Verhinderung gegenüber dem Beklagten. Dieser behauptet auch nicht, dass er erfolglos nach dem Grund der Verhinderung gefragt oder den Eingriff ggfs. hätte verschieben wollen.

Schließlich kommt es für deren Wirksamkeit auch nicht darauf an, in welcher Reihenfolge die unstreitig in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich im Falle einer Berufungsrücknahme die für das Verfahren anfallenden Kosten nach Maßgabe der Nr. 1222 KV GKG von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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