Urteil: MVZ-GMBH und Ärzte-GmbH dürfen Behandlungspreise mit Patienten frei vereinbaren(22.2.2024) Ärzte müssen ihre Leistungen bei der Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern zwingend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Dagegen müssen Ärzte-GmbH oder MVZ in der Rechtsform einer GmbH ihre am Patienten erbrachten Behandlungsleistungen nicht nach der GOÄ abrechnen. Vielmehr können Ärzte-GmbH oder MVZ in der Rechtsform einer GmbH das Entgelt für die Behandlung mit dem Patienten frei aushandeln. Diese GmbH dürfen die Behandlungsverträge auch selbst mit den Patienten schließen und diese Verträge sind auch nicht formbedürftig (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.09.2023 - 6 W 69/23). Diese Entscheidung des OLG Frankfurt ist kritisch zu hinterfragen.

Der Fall:

Ein Anbieter ärztlicher Behandlungsleistungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) warb im Internet mit ärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit Cannabis. Dabei bot die Gesellschaft (im folgenden Ärzte-GmbH) auch Rabatte an. Die verlangten Preise wurden nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. 

Ein Mitbewerber verlangte Unterlassung dieser Werbung. Es sei nicht erlaubt, dass Ärzte Behandlungsleistungen anbieten, die nicht nach den Regeln der GOÄ berechnet sind. Die Ärzte-GmbH dürfe auch nicht Behandlungsverträge selbst mit den Patienten schließen. Überdies fehle ein schriftlicher Behandlungsvertrag. Die Ärzte-GmbH handele deshalb unlauter im Sinne des § 3a UWG und habe daher diese Werbung zu unterlassen. 

Das Landgericht wies diesen Unterlassungsantrag als unbegründet ab. 

Dagegen legte der Mitbewerber Beschwerde zum OLG Frankfurt ein. 

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Werbung der Ärzte-GmbH nicht zu beanstanden sei. 

Die Ärzte-GmbH sei berechtigt, selbst Behandlungsverträge mit ihren Patienten zu schließen. Diese bedürften auch keiner besonderen Form. 

Die GOÄ sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - eine Kapitalgesellschaft Leistungserbringer und Behandelnder sei. Die GOÄ gelte nur für Ärzte, § 1 GOÄ. Die GmbH könne also die Preise für die Behandlung frei mit den Patienten vereinbaren. 

Praxisanmerkung:

Genauso entschied das OLG Frankfurt in dem Verfahren um einen Rabatt von 20% auf Arztrechnungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2023 - 6 U 82/23). Ob die GOÄ auch für Ärzte-GmbH gilt, ist aber umstritten. So sieht das Landgericht München (Urteil vom 19.12.2019 – 17 HK O 11322/18) dies genau anderherum. Ebenso sieht auch das Kammergericht die GOÄ für GmbHs als Leistungserbringer als verbindlich an (KG, Urteil vom 04.10.2016 -  5 U 8/16). Zuletzt hat das Oberlandesgericht Köln eine Bindung auch der Ärzte-GmbH an die GOÄ betont (OLG Köln, Urteil vom 16.08.2023 - 5 U 32/22). 

Tatsächlich verbietet schon der Schutz des Patienten vor Preisdumping und dem damit einhergehenden Qualitätsverlust in der Behandlung eine Abweichung von den Mindestpreisen der GOÄ. Ob nun ein Arzt als Privatperson (zum Beispiel in eigener Praxis) seine Patienten behandelt und abrechnet oder ob dieser Arzt für eine Ärzte-GmbH arbeitet und die Leistungen dann durch die Ärzte-GmbH abgerechnet werden, macht dabei keinen Unterschied. Daher ist diese Entscheidung des OLG Frankfurt nicht nachvollziehbar. Dies vor allem auch, weil sich das OLG Frankfurt gar nicht mit der vorgenannten gegenteiligen Rechtsprechung zum Beispiel des Kammergerichts auseinander setzt. Es wäre zu begrüßen, wenn in dieser Frage der Bundesgerichtshof eine Entscheidung trifft und so die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit auflöst.

Bis dahin ist MVZ-GmbH und Ärzte-GmbH nicht zu raten, bei der Abrechnung von der GOÄ abzuweichen. Wer so handelt, kann sich Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern und Verbraucherschützern sowie Honorararückforderungen der Patienten ausgesetzt sehen. 

 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt im Wortlaut:

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Stadt 1, das über eine von ihr entwickelte Plattform u.a. ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mittels medizinischen Cannabis an Patienten vermittelt. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin sieht vor, dass Patienten über ihre Internetseite www.(...).com einen Beratungs- bzw. Behandlungstermin mit einem ihrer Kooperationsärzte vereinbaren. Die zur Therapie verschriebenen Produkte werden den Patienten über Offizin- und/oder Versandhandelsapotheken zur Verfügung gestellt. Die beteiligten Ärzte rechnen den Patienten gegenüber ärztliche Honorare gemäß der ärztlichen Gebührenordnung ab.

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Stadt 2 und bietet über eine von ihr unter www.(...).de betriebene Internetplattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mittels medizinischem Cannabis an Patienten an.

Sie bot ärztliche Behandlungsleistungen kooperierender Ärzte zeitlich befristet zu erheblich rabattierten Sonderpreisen an, indem sie diese Patienten und/oder potentielle Patienten per E-​Mail persönlich anschrieb und für die rabattierten Aktionen warb. Solchen Patienten, die während des 1. Mai bis 7.5.2023 über die Antragsgegnerin einen Arzttermin buchten, werden/wurden gemäß dieser Ankündigung ein Rabatt von den betreffenden ärztlichen Gebührenforderungen für alle Video-​Termine in Höhe von 25 %, für das ärztliche Folgegespräch in Höhe von 20 % (80 EUR statt 100 EUR) sowie für weitere Folgetermine in Höhe von 25 % (60 EUR statt 80 EUR) gewährt.

Die Antragstellerin beantragt: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, geschäftlich handelnd ärztliche Leistungen mit Rabatten oder Sonderpreisen zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

„Mai Angebot

Sicher dir vom 01.05. - 7.5.2023 25 % auf ALLE Videotermine!

- Erstgespräch kostet nur noch 80 EUR anstatt 100 EUR!

- Folgetermin kosten dann nur noch 60 EUR anstatt 80 EUR!

- Folgerezepte kannst du dir weiterhin für 15 EUR holen!“

Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Ob der Antragstellerin ein Dringlichkeitsverlust vorzuwerfen kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG sind, da der Antragstellerin jedenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 III Nr. 1, 3a UWG i.V.m. §§ 1, 5 GOÄ nicht zustehen würde.

1. In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit den Patienten Behandlungsverträge abschließt und sich zur Durchführung der kooperierenden Ärzte als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Antragsgegnerin hat dies so vorgetragen und durch Vorlage der entsprechenden Vertragsmuster im Schriftsatz vom 5.9.2023 - auf den die Antragstellerin nicht mehr reagiert hat - substantiiert.

2. Einer solche Vertragsgestaltung stehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine rechtlichen Bedenken entgegen.

Der Behandlungsvertrag hat nach § 630a BGB das Versprechen einer Behandlung zum Inhalt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann aber Vertragspartner auf Behandlerseite nicht nur ein Arzt sein. Vielmehr können auch Kapitalgesellschaften oder Personalgesellschaften Vertragspartner sein so z.B. GmbHs oder GbR bzw. Partnerschaftsgesellschaften z.B. in Form des Medizinischen Versorgungszentrums.

Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, es sei schlicht undenkbar, dass die Antragsgegnerin sich durch den Behandlungsvertrag zur Ausstellung von Cannabis-​Rezepten verpflichten. Geschuldet ist durch den Behandlungsvertrag eine medizinische Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards. Nichts Anderes ist auch Gegenstand des von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertragsmusters. Ebenso wenig wie bei direkt mit Ärzten geschlossenen Verträgen schuldet die Antragsgegnerin die Ausstellung von Cannabis-​Rezepten, wie die Antragstellerin suggeriert.

3. Die Antragsgegnerin ist nicht Normadressatin der GOÄ. Adressat der GOÄ sind ausschließlich Ärzte als Vertragspartner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Hingegen ist die GOÄ nicht verbindlich im Verhältnis des Patienten zu einer Kapitalgesellschaft als Leistungserbringer und Behandelnder i.S.d. § 630a Abs. 1 BGB (Prütting/Hübner, § 1 GOÄ Rn 7; Spickhoff/Spickhoff, § 1 GOÄ Rn 6 unter Hinweis auf BSGE 111, 289; Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, Rn 4; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006). Eine Ärzte-​GmbH oder MVZ-​GmbH sind also nicht verpflichtet, ihre Leistungen an Selbstzahlern nach GOÄ abzurechnen. Sie können also - anders als Ärzte - freie Preise vereinbaren. Diesem Verständnis von dem Anwendungsbereich der GOÄ folgt auch der Bundesgerichtshof, wenn er die Anwendbarkeit im Verhältnis zwischen Arzt (zum Beispiel in seiner Eigenschaft als Honorararzt) und Krankenhausträger ablehnt (BGH NJW 2019, 1519, Rn 13; BGH NJW 2015, 1375, Rn 14). In der Folge ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, mit Patienten Behandlungsverträge nach § 630a BGB (die weder formbedürftig noch exklusiv Ärzten vorbehalten sind) abzuschließen und hierbei das Honorar unabhängig von GOÄ frei zu vereinbaren. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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