Ein
Radiologe erhielt im Jahr 1996 die Zulassung für einen Vertragsarztsitz. Gleichzeitig erhielt ein anderer Radiologe die Genehmigung, mit dem Radiologen eine Gemeinschaftspraxis zu betreiben.
Wie sich nun zeigte, bestand die vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis tatsächlich aber nicht. Einer der Ärzte war lediglich als Angestellter und nicht in „freier Praxis" tätig.
Nach Bekanntwerden hob die KV Niedersachsen die Honorarbescheide für die Quartale IV/1996 bis I/2001 auf und forderte Honorar in Höhe von umgerechnet ca. 880.000,00 Euro zurück.
Das
LSG Niedersachsen-Bremen bejahte, anders als das Sozialgericht Hannover
einen Anspruch der KV auf Honorarrückforderung im Rahmen einer
sachlich-rechnerischen Berichtigung. Die KV sei berechtigt gewesen, im
Falle eines Gestaltungsmissbrauches der Rechtsform beruflicher
Kooperationen die Honorarabrechnungen sachlich rechnerisch richtig zu
stellen.
Ohne Risiko keine Tätigkeit als Arzt in freier Praxis
Das BSG ist gleichfalls der Ansicht, der „Scheingesellschaftspartner" habe zu keinem Zeitpunkt über die berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in freier Praxis erforderlich war. Nach den vertraglichen Vereinbarungen trug er zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Risiko der Praxis mit und war auch nicht am Wert der Praxis beteiligt.
Unschuld schützt vor Richtigstellung nicht
Nach Auffassung des BSG erfordert die Richtigstellung fehlerhafter vertragsärztlicher Abrechnungen grundsätzlich kein Verschulden des Vertragsarztes wobei ungeachtet dessen keine Zweifel bestünden, dass beide Ärzte gewusst haben, dass einer im Innenverhältnis in Wirklichkeit kein Mitglied der Gemeinschaftspraxis ist. Als langjährig tätiger Vertragsarzt habe der Kläger gewusst, dass ein Arzt, der weder am Erfolg noch am Wertzuwachs der Praxis beteiligt sein sollte, kein Partner einer Gemeinschaftspraxis sein kann.
Anmerkung
Das Urteil belegt, dass die in der Praxis immer wieder anzutreffende Senior-Junior-Regelung für die Beteiligten erhebliche finanzielle und berufsrechtliche Risiken birgt. Entsprechende Alt-Verträge müssen schnellstmöglichst in reguläre Vertragsverhältnisse überführt werden.