Das Honorar des Arztes kann kann trotz genügend CME-Punkten gekürzt werden, weil es nicht auf die Erbringung der Fortbildungsleistungen ankommt, sondern auf die rechtzeitige Mitteilung des entsprechenden Fortbildungsnachweises an die KV (SG Marburg, Urteil vom 04.07.2012 - S 12 KA 906/10).

Mit dem Urteil liegt das Sozialgericht Marburg auf seiner Linie der strengen Entscheidungen zu Lasten der Ärzte.

Ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin erbrachte ordnungsgemäß seine Fortbildungsverpflichtungen. Er hatte sogar mehr als die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte gesammelt. Allerdings konnte er den Fortbildungsnachweis nicht wie gesetzlich vorgesehen zum 30.06.2009 an die KV senden, weil er diesen noch nicht von der Ärztekammer erhalten hatte. Nach § 95 d SGB V kürzte die KV das Honorar.

Die dagegen gerichtete Klage des Arztes war wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes ohne Erfolg.

Anmerkung:

Hier fragt sich, warum der Arzt nicht die Übersendung des Nachweises an die KV nicht nach verspätetem Erhalt sogleich nachgeholt und dann gegenüber der KV die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht hätte. Dann hätte er gute Chancen gehabt, einer Honorarkürzung zu entgehen. Auch hätte er gegen die insofern säumige Ärztekammer vorgehen und von ihr Schadensersatz fordern können.

In jedem Fall sollten Ärzte ihr Punktekonto im Blick behalten und sich im elektronischen Kalender eine Wiedervorlage 14 Tage vor dem Ablauf des Halbjahres notieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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