Ein Gastronomiebetrieb warb für eine „After-Work-Botox-Party“ in seinen Räumen in Kooperation mit einer Anti-Aging-Klinik u. a. wie folgt:
„Als unser kompetenter Partner richtet die Klinik einen professionell ausgestatteten sterilen Behandlungsraum in den Räumen des Lokals ein. Dr. L., ein erfahrener Facharzt für plastisch-ästhetische Chirurgie und Chefarzt der ....... Klinik, berät Sie an diesem Abend professionell und umfassend. Auf Wunsch erhalten Sie im Anschluss von Dr. L. kostenlos eine Faltenbehandlung, schmerzfrei, charmant und fachmännisch“. Die Bayrische Landesärztekammer verlangte die Unterlassung dieser Werbung von dem Restaurantbetreiber.
Das Landgericht untersagte die Werbemaßnahme. Der beklagte Gastronomiebetrieb ist nach Ansicht des Gerichts Störer im Sinne des UWG, weil er dem Arzt Beihilfe zur Verletzung der §§ 12, 17, 27 BayBerufsordnung und 10 HWG geleistet habe. Die einschlägigen Vorschriften der BayBerufsordnung sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Das Gericht sieht ein unlauteres Unterschreiten der Sätze der GOÄ in dem kostenlosen Erbringen von ärztlichen Leistungen mit der Absicht, Patienten zu gewinnen, die sich später auch gegen Honorar behandeln lassen. Die Werbung für die Behandlung mit Botulinumtoxin (Botox) stelle eine gemäß § 10 HWG unzulässige Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise dar. Das Angebot medizinischer Leistungen außerhalb der Praxis verstoße gegen § 17 BayBerufsordnung. Das Gericht sieht die Werbung für den Arzt auch als anpreisend an und geht davon aus, dass sie keine sachliche Information über die Berufstätigkeit des Arztes darstelle.
Praxistipp: Vor dem Ausbringen einer heilmittelrechtlichen Werbemaßnahme sollten die wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen (UWG, HWG und Berufsordnungen der Ärzte) anwaltlich geprüft werden.