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(26.1.2023) Zulassungsverfahren für Ärzte dauern oft mehrere Monate, insbesondere wenn unterlegene Konkurrenten Widerspruch einlegen. Im Verlauf dieser Verfahren kann es daher dazu kommen, dass ein angestellter Arzt, für den eine Zulassung erteilt wurde, wegzieht oder eine andere berufliche Tätigkeit aufnimmt und daher nicht mehr für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung steht. Fraglich ist, ob dann die anderen, unterlegenen Bewerber automatisch den Zuschlag erhalten oder ob das Zulassungsverfahren neu aufgerollt werden muss. Das Sozialgericht München hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall eine Klage eines vormals unterlegenen Mitbewerbers auf Erteilung der (nun freiwerdenden) Zulassung unzulässig ist und dass die Zulassung gegebenenfalls neu auszuschreiben ist (SG München, Urteil vom 23. November 2022 – S 38 KA 35/21).
(3.1.2023) Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben einer Hebamme, eine Geburt ohne besondere Komplikationen selbständig zu betreuen. Das gilt zwar nur so lange, bis ein Arzt die Behandlung übernommen hat; von diesem Zeitpunkt an ist sie Gehilfin dieses Arztes. Auch wenn regelmäßig gelten mag, dass die Hebamme ab der Übernahme der Behandlung durch den Arzt insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit ist, kann doch in besonderen Situationen ihre Eigenverantwortung und damit auch eigene deliktische Haftung wieder aufleben, wenn sie beispielsweise ein vollkommen regelwidriges und unverständliches Vorgehen des ärztlichen Geburtshelfers erkennt und nicht wenigstens dagegen protestiert oder sie wegen eines Ausfalls oder Ausbleibens des ärztlichen Geburtshelfers als einzige Kraft mit geburtshilflicher Ausbildung eine Schädigung des Fetus oder der Kindsmutter verhindern kann. Des weiteren ist es ihre Verantwortung, bei Abwesenheit des Arztes die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Streiten Arzt und Hebamme, die zur gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem an einem Geburtsschaden leidenden Kind verurteilt wurden, über der Frage, wer von beiden nun den Schaden in welcher Höhe intern zu tragen hat, so gelten auch für diese Fragen der internen Haftungsverteilung zwischen den beiden Gesamtschuldnern Hebamme und Arzt die anerkannten und gesetzlich bestimmten Regeln der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen auch des Arzthaftungsrechts, also beispielsweise die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 BGB, wonach bei groben Behandlungsfehlern sich die Beweislast zu Lasten der Behandlungsseite umkehrt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 284/19 –, juris).
(26.10.2022) Wirft eine Patientin einem Krankenhaus vor, dort habe man sie vor einer Hirnoperation falsch aufgeklärt, weil ein Aufklärungsformular verwendet wurde, wonach es "selten" zu schweren bleibenden Störungen kommt, obwohl in ihrem konkreten Fall ein bis zu fünfzigprozentiges Risiko für eine bleibende Störung (hier: unter anderem Lebensgefahr und Gerfahr neurologischer Störungen) bestand, so hat das Gericht sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob der aufklärende Arzt damit die Risiken der Operation nicht in unerlaubter Weise verharmlost hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2022 - VI ZR 342/21).
(11.1.2023) Die Entnahme und Einfügung von Eigenfett im Rahmen sogenannter Schönheitsoperationen ist mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden, wie dieser aktuelle, vor dem Bundesgerichtshof verhandelte Fall eines Schönheitschirurgen aus Düsseldorf zeigt. Weil der Arzt seine - nach der Operation verstorbenen - Patientinnen nicht über diese Risiken aufgeklärt hatte, wurde er 2021 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer über dreijährigen Haftstrafe verurteilt und ihm wurde ein vierjähriges Berufsverbot auferlegt. Diese Entscheidung hat der BGH nun bestätigt (BGH, Beschlüsse vom 2.11.2022 - 3 StR 162/22).
(12.12.2022) Der Einsatz von Cytotec in der Geburtshilfe zur Einleitung der Geburt ist nach der Zulassung des Medikaments Angusta in der Geburtshilfe in der Regel fehlerhaft, wie Prütting und Wolk in einer aktuellen Übersicht herausgearbeitet haben (Prütting/Wolk, Arzthaftungsrechtliche Konsequenzen des Einsatzes von Cytotec® im Rahmen der Geburtseinleitung in Gesundheitsrecht 2022, 749-762). Mit der Zulassung von Angusta kommt damit eine intensiv geführte Debatte zu der Anwendbarkeit von Cytotec im sog. Off-Label Use zu einem Abschluß. Daraus ergeben sich konkrete Handlungsempfehlungen für Ärzte in der klnischen Geburtshilfe.
(9.9.2022) Ist ein niedergelassener Zahnarzt nicht bereit, sich gegen Corona impfen zu lassen und kann er auch nicht nachweisen, dass er an Covid19 erkrankt war und genesen ist, so rechtfertigt dies ein zeitlich beschränktes infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot für den Zahnarzt nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. September 2022 – 14 ME 297/22).
Anwaltszulassung im Jahr 2003.
Von 2006 bis 2009 Dozent an Fachhochschule für Ökonomie & Management im Bereich "Wirtschaft und Recht".
2010 Zulassung als Fachanwalt für Medizinrecht.
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