Haftung für Pflegefehler
Vernachlässigungen der Pflegebedürftigen, mangelnde Pflege, schlechte Ernährung und mangelnde medizinische Versorgung sowie Personalmangel in der Pflege und hygienische Mängel sind Probleme, die sich in den Pflegeeinrichtungen immer wieder zeigen. Grund ist oft der zunehmende Mangel an qualifizierten Pflegekräften (Personalnot und Unterbesetzung).
Die Betreuten und auch ihre Angehörigen haben dabei oft Schwierigkeiten, ihre Interessen gegen die Pflegeeinrichtung durchzusetzen. Man will schließlich sich nicht im Ton vergreifen und das Arbeitsverhältnis zu den Personen, von denen der Pflegebedürftige abhängig ist, beschädigen. Es besteht oft die Sorge, dass der Pflegebedürftige dies dann "heimgezahlt" bekommt.
Stürze im Pflegeheim
Immer wieder kommen Pflegebedürftige zu Fall und verletzen sich dabei erheblich. Bei diesen Unfällen bzw. Stürzen können dem Pflegebedürftigen Schadensersatzansprüche entstehen, wenn das Pflegeheim dabei schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Pflegevertrag verstoßen hat. Der Fehler kann darin liegen, dass der bereits aufgrund Demenz oder sonstiger Einschränkungen sturzgefährdete Patient unbeaufsichtigt gelassen wurde. Oder der Patient stürzte bei einer Pflegemaßnahme (z.B. beim Wechsel vom Bett in den Rollstuhl).
Das Pflegeheim haftet dann auf Ersatz des Schadens bei Sturz eines sturzgefährdeten Pfleglings sowie auf Schmerzensgeld.
Drückgeschwüre (Dekubitus)
Ein weiteres Thema sind Pflegefehler, die zu einem Wundliegen des Patienten (Druckgeschwür, Dekubitus) führen.
So kommt es vor, dass bereits die notwendige Dekubitusprophylaxe unterlassen wird. Bereits entstandene Druckgeschwüre werden zu spät erkannt. Die nach Entdecken eines Dekubitus erforderliche besondere und wechselnde Lagerung auf einer Spezialmatratze wird unterlassen oder verspätet eingeleitet. Es kommt auch vor, dass der Dekubitus nicht wie medizinisch erforderlich ärztlich behandelt wird (z.B. durch operativen Eingriff oder Hauttransplantationen).
Pflegefehler - Was ist zu tun?
Zuersteinmal sollten die Zustände (Verletzungen, mangelnde Hygiene etc.) fotografisch dokumentiert und es sollten Zeugen für Fehler ermittelt werden (Gleiches gilt für hygienische Mängel - diese sollten fotografisch dokumentiert werden.) Anschließend fordern Sie die Behandlungsunterlagen bei dem Pflegeheim an. Daraus können sich Fehler in der Pflege zeigen bzw. belegen lassen.
Betroffene Patienten können ihre gesetzliche Krankenversicherung um Hilfe bei der Feststellung eines Fehlers nach § 66 SGB V bitten. Die Krankenkasse erstellt dann ein medizinisches Guitachten zu der Frage, ob die Behandlung fehlerhaft war.
Zum Thema:
- Besuchsverbot im Pflegeheim wegen Corona! OVG Berlin-Brdbg. 22-03-2020
- Pfusch im Pflegeheim - was können die Angehörigen tun? 23-09-2019
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- Zur Frage der Pflichtverletzung eines Seniorenheims nach Weglaufen und Sturz einer Pflegebedürftigen: LG Coburg 24-01-2014
- Pflegefehler im Heim: Haftung wegen Verbrühung eines Demenzkranken mit Tee: OLG Schlwg 31-05-13
- 01.02.2010: OLG Bamberg zu der Pflicht eines Pflegeheims zur Vermeidung eines Sturzes
- Pflegeheim haftet auf Ersatz des Schadens bei Sturz des Patienten: 29.07.2009 LG Heilbronn
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