Hilfe für Patienten, die falsch behandelt wurden
Wem es nach einer ärztlichen Behandlung erheblich schlechter geht als vorher, erlebt erfahrungsgemäß eine erhebliche persönliche Krise. Die gesundheitlichen Beschwerden verändern den Alltag massiv, häufig kann der Betroffene nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten.
In dieser Situation ist der Betroffene nicht in der Lage, seine Interessen selbst zu verfolgen. Er kann auch gar nicht beurteilen, ob ihn der Arzt falsch oder ohne die erforderliche Einwilligung behandelte oder ihn mangelhaft aufgeklärt hat. Der Betroffene steht einem Arzt gegenüber, der mehr weiss als er selbst. Der Betroffene weiss auch oft überhaupt nicht, wie er im Einzelnen behandelt wurde. Dies hinterlässt ein Gefühl von Unsicherheit und Mißtrauen.
Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist es dann, den Betroffenen bei der Hand zu nehmen, für ihn alle notwendigen Informationen zu sammeln und die medizinischen Fragen zu klären. Dazu greift die Kanzlei seit Jahren auf einen Pool von Fachärzten verschiedenster Disziplinen zurück, die bei der Beantwortung der drängenden Fragen mit ihrer Kompetenz zur Seite stehen. Es muss auch geklärt werden, wie und wo der Betroffene am besten weiter zu behandeln ist.
Da viele Betroffene nicht rechtsschutzversichert sind, ist es Aufgabe des Anwalts, dem Betroffenen kostengünstige Wege aufzuzeigen, seien es nun Schlichtungsverfahren oder solche über die Krankenversicherungen. Es hat keinen Sinn und verursacht für den Patienten nur Kosten, wenn der Anwalt aussichtslose Rechtsstreitigkeiten verfolgt.
Manchmal kann man - in der Regel nur über Gutachten der Schlichtungsstellen oder der Krankenkassen - auch ohne gerichtliche Hilfe und sogar ohne anwaltliche Unterstützung eine Einigung mit dem Arzt, der Klinik oder deren Haftpflichtversicherungen herbeiführen.
Allerdings ist dies oft auch nicht der Fall. Geht es vor Gericht, ist es Aufgabe des Anwalts, das Anliegen des Betroffenen mit Härte, Feuereifer und einer gehörigen Portion Durchhaltevermögen zu verfolgen - Arzthaftungsverfahren sind - abgesehen von eindeutigen Fällen wie etwa "linkes statt rechtes Knie operiert" - langwierig und komplex und fordern Durchhaltewillen von dem Patienten.
Wie wird festgestellt, ob ein ärztlicher Fehler vorliegt?
Indem der Anwalt die Behandlungsakte auswertet und dann das Vorliegen eines ärztlichen Verschuldens prüft. Es ist sinnvoll, wenn der Anwalt vor einer Klage die medizinischen Fragen fachärztlich abklären lässt - lag ein Fehler vor oder war das ärztliche Verhalten noch vertretbar?. Nur so können nutzlose und kostenträchtige Klageverfahren frühzeitig verhindert werden.
Welche Arten ärztlicher Fehler gibt es?
Der Arzt haftet für Behandlungsfehler und für Aufklärungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt grob gesagt vor, wenn die Behandlung gegen den medizinischen Standard verstößt. Ein Aufklärungsfehler ist dann gegeben, wenn der Arzt den Patienten z.B. nicht ordnungsgemäß auf die mit dem Eingriff oder der Behandlung verbundenen Risiken oder auf für den Patienten besser geeignete andere Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen hat.
Was kann der verletzte Patient zum Ausgleich seines Schadens verlangen?
Zum einen hat der Patient Ausgleich auf Ersatz seiner finanziellen Schäden, wie z.B. besondere weitere Behandlungskosten, Kosten für Gehhilfen, Verdienstausfall oder ähnliches. Daneben besteht auch Anspruch auf Ersatz für die erlittenen Schmerzen oder Ängste, das sog. Schmerzensgeld. Eine Entschuldigung oder Erklärung des Arztes kann der Patient dagegen nicht gerichtlich durchsetzen.
Wie sind die Erfolgsausichten in einem Rechtsstreit vor Gericht?
Statistisch gesehen sind die Aussichten für den Arzt günstiger als für den Patienten. Nur etwa sechs Prozent der Arzthaftungsklagen führen nach langen Jahren des Verfahrens zu einem Urteil zu Gunsten des Patienten. Allerdings werden in etwa der Hälfte der Verfahren Vergleiche vor Gericht geschlossen und der Patient erhält eine Entschädigung.
Wie kann der Patient ohne teures Gerichtsverfahren prüfen lassen, ob er überhaupt falsch behandelt wurde?
Indem er ein (kostenarmes) Schlichtungsverfahren betreibt oder indem er (kostenfrei) über seine Krankenkasse ein medizinisches Gutachten nach § 66 SGB V erarbeiten lässt.
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