Das SG Düsseldorf führt zur Begründung aus, dass zwischen dem abgebenden Vertragsarzt und dem potentiellen Nachfolger keine berufsrechtliche Fachgebietsidentität bestehen müsse. Dies sei den gesetzlichen Regelungen zur Nachbesetzung einer Arztstelle im Medizinischen Versorgungszentrum bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen nach §§ 95 II, 103 IV, IVa 5 SGB V nicht zu entnehmen. Vielmehr verlange das Merkmal der „beruflichen Eignung“ nach § 103 IV SGB V nur die partielle oder gänzliche Identität des Tätigkeitsspektrums. Nicht entscheidend seien dagegen die an das Weiterbildungsrecht anknüpfenden berufsrechtlichen Unterschiede zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten.
Stelle eines FA f. Psychosom. und Psychoth. kann durch Psych. Psychothp. in MVZ nachbesetzt werden
Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann eine Genehmigung der Anstellung eines psychologischen Psychotherapeuten als Nachfolger einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie beanspruchen (SG Düsseldorf, Urteil v. 11.05.2011 - S 14 KA 184/09-).