Die Implantation von Karbonfaserstiften ist eine neue Behandlungsmethode im Sinne von § 92 II i.V.m. § 135 SGB V und von ist vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 2, 11, 12, 27 SGB V in der ambulanten Versorgung nicht umfasst (SG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.03.2007 – S 25 KR 2249/03 –).
Versicherte, die sich diese Leistung zunächst auf eigene Kosten selbst beschaffen, haben daher im Regelfall keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen ihre Krankenkasse.
Das Sozialgericht Frankfurt a.M. war auch der Ansicht, dass von einer Versorgungslücke hinsichtlich der arthroskopischen Implantation nicht ausgegangen werden könne. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich auch nicht auf Grundlage eines Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung. Die fehlende Aussage zu der Implantation von Karbonfaserstiften in den Richtlinien zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist nicht Folge eines Systemmangels. Eine positive Empfehlung des Bundesausschusses zu dieser Behandlungsmethode lag nicht vor. Die antragsberechtigten Körperschaften waren auch nicht verpflichtet, bis zum Behandlungszeitpunkt am 24.02.2003 einen entsprechenden Überprüfungsantrag beim Bundesausschuss zu stellen, weil die für eine Überprüfung der arthroskopischen Karbonfaserstiftimplantation erforderlichen medizinischen Studien noch nicht vorlagen.