Die Krankenkassen sind weiterhin verpflichtet, auch die Gabe nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Pflegekräfte bezahlen, wenn der Gesundheitszustand des Patienten dies erfordert. (BSG, Urteil vom 27.08.2009 - B 3 KR 25/08 R -).

Die 88 Jahre alte Klägerin hatte auf Empfehlung ihres Hausarztes privat Präparate bezahlt und sich von einem Pflegedienst spritzen ließ. Die AOK wollte das aber nicht zahlen unter Hinweis darauf, dass das Medikament nicht im Leistungskatalog der Kasse steht, demzufolge müsse sie auch die Kosten für die Verabreichung nicht übernehmen.

Das BSG tritt dem entgegen und betont u. a. unter Hinweis auf § 37 SGB V, dass mit dem Ausschluss der Verordnungsfähigkeit bestimmter Medikamente aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung keineswegs beabsichtigt war, zugleich die Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu beschneiden. Das Verabreichen nicht verschreibungsfähiger Medikamente zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung ist nach wie vor verordnungsfähig – und die Leistungen der ambulanten Pflegedienste sind von den Krankenkassen zu bezahlen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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