Das BSG entschied am 12.08.2009 (AktZ.: B 3 P 4/08 R –) dass Deckenliftanlagen zur Kategorie der (von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden) Hilfsmittel zählen. Denn sie sind von der konkreten Wohnsituation eines Versicherten unabhängig und können trotz ihrer Befestigung an Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden.

Die Anlagen können im Einzelfall zur Förderung der Mobilität und damit zum Behinderungsausgleich dienen, aber auch zur Pflegeerleichterung. Grundsätzlich sind derartige Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, weil die Pflegeversicherung nur nachgeordnet zuständig ist.

Das BSG weist darauf hin, dass ein Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel gegen die  Pflegeversicherung nur dann besteht, wenn dieses allein oder ganz überwiegend einem der in § 40 I 1 SGB XI genannten Zwecken dient.

Nach Ansicht des BSG (Urteil vom 12.08.2009 – B 3 KR 8/08 R –) ist es wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung, den behinderten Menschen von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu machen und ihm eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Daher besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen.
Nach Ansicht des BSG ist ein Verweis des Versicherten auf die Möglichkeiten der familiären Schiebehilfe unzulässig.

Nach Auffassung des BSG (Urt. v. 25.06.2009 – B 3 KR 4/08 R –) ist ein GPS-System für Blinde nicht ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sondern ein Hilfsmittel.
Laut BSG ist das GPS-System bei einem mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgten Versicherten aber nicht erforderlich, um das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung zu erfüllen.
Das BSG wies daher den Wunsch des Versicherten, die Versicherung möge ihm das GPS-System gewähren, zurück.

Nach BSG, Urt. v. 12.08.2009 – B 3 KR 11/08 R – gehören die Ermöglichung des Fahrradfahrens und die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raum ebenso wenig zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens wie der Wunsch, das bereits zur Verfügung stehende Rollfiets (Rollstuhl-Fahrrad-Kombination) zur Realisierung von Familienaktivitäten zu nutzen bzw. den eigenen Aktionsradius auf Gebiete außerhalb des Nahbereichs der Wohnung zu erweitern, weshalb auf eine Zusatzausstattung des Rollfiets mit einem elektrischen Antrieb kein Anspruch besteht.
Der nunmehr ausschließlich für diese Fragen zuständige 3. Senat des BSG weist darauf hin, dass er die früher vom 8. Senat vertretenen Auffassung nicht teilt, wonach ein Hilfsmittel auch dann zu gewähren sei, wenn bei einer Anhäufung von behinderungsbedingten Defiziten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und damit vor allem die möglichst vollständige Einbindung in den familiären Verbund im Vordergrund stehe (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 und 28).
Der 3. Senat hat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Nach Ansicht des SG Detmold (Urteil vom 05.08.2009 – S 5 KR 323/07 –) hat ein körperbehinderter Versicherter keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollfiets, der versehen ist mit einem elektrischen Schiebeantrieb, wenn aufgrund der Versorgung mit zwei Aktivrollstühlen die Befriedigung des Grundbedürfnisses der Fortbewegung ausreichend gewährleistet ist.
Das SG weist darauf hin, dass Radfahren kein Grundbedürfnis darstelle, für dessen Befriedigung die gesetzliche Krankenversicherung als Rehabilitationsträgerin aufzukommen hat.
Es ist der Ansicht, familiäre Freizeitaktivitäten seien auch ohne die Nutzung von Fahrrädern möglich, wenngleich sicherlich dabei an die Eltern zusätzliche organisatorische Anforderungen gestellt werden und den Geschwisterkindern eine gewisse Rücksichtsmaßnahme zugemutet wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist nach Meinung des SG die Integration eines Jugendlichen in den Kreis der gleichaltrigen Kinder und Jugendlichen mit einem Rollfiets nicht zu gewährleisten. Denn das Rollfiets könne ohne einen Erwachsenen nicht benutzt werden.

Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, können nach Meinung des BSG (Urt. v. 25.06.2009 – B 3 KR 2 u. 19/08 R –) die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) von ihrer Krankenversicherung verlangen, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach BSG (Urt. v. 25.06.2009 – B 3 KR 10/08 R –) eine für Süßwasser geeignete Badeprothese eine ausreichende Versorgung darstellt. Ein Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht daher nach Meinung des BSG nicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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