Nach einer Entscheidung des BSG vom 20.11.2008 (– B 3 KR 6/08 R –) besteht ein Anspruch gemäß § 33 SGB V auf Versorgung mit einem Kraftknotensystem, wenn dies zur Sicherung der Schulfähigkeit im Rahmen der Sonderschulpflicht des Krankenversicherten erforderlich ist.

Das BSG entschied mit einem weiteren Urteil vom 20.11.2008 (– B 3 KN 4/07 KR R -), dass eine Krankenkasse zur Ausstattung des Rollstuhls mit einem Kraftknotensystem verpflichtet ist, wenn sie den bei ihr erstmals gestellten Antrag auf Leistungsgewährung gemäß § 14 I 2 SGB IX nicht unverzüglich an den ihrer Ansicht nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet. Leitet sie den Antrag nicht5 weiter, muss sie den Antrag unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen (also auch eigentlich für sie fachfremder sozialrechtlicher Grundlagen) prüfen.

Ein Anspruch auf Versorgung mit dem Kraftknoten kann sich entweder aus § 33 I SGB V (Krankenversicherungsrecht) ergeben, falls der krankenversicherte Kläger als schwerstbehinderter Erwachsener nur im Rollstuhl sitzend Ärzte und Therapeuten zu erreichen vermag und ihm deshalb ausnahmsweise als Basisausgleich seiner Behinderung auch die Möglichkeit des sicheren Transportes von der Beklagten zu gewähren ist, oder ansonsten aus den sozialhilferechtlichen Regelungen zur Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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