Das LSG führt dazu aus, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen und einer anderen Auslegung nicht zugänglichem Wortlaut der Neufassung von § 34 I SGB V (ein Katalog von Arzneimitteln, auf deren Versorgung der Versicherte keinen Anspruch hat, wie etwa Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten) nicht hinsichtlich der Ursachen einer erektilen Dysfunktion unterschieden hat.
Daher kommt eine Verordnung der ausgeschlossenen Arzneimittel auch dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerden Folge einer Erkrankung sind, die an sich eine uneingeschränkte Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den allgemeinen Bestimmungen begründet.