Ein Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion besteht seit der Anfügung von § 34 I 7 bis 9 SGB V durch das GKV-ModernisierungsG mit Wirkung v. 01.01.2004 nicht mehr (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.09.2009 – L 16 (5) KR 195/08 –).

Das LSG führt dazu aus, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen und einer anderen Auslegung nicht zugänglichem Wortlaut der Neufassung von § 34 I SGB V (ein Katalog von Arzneimitteln, auf deren Versorgung der Versicherte keinen Anspruch hat, wie etwa Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten) nicht hinsichtlich der Ursachen einer erektilen Dysfunktion unterschieden hat.

Daher kommt eine Verordnung der ausgeschlossenen Arzneimittel auch dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerden Folge einer Erkrankung sind, die an sich eine uneingeschränkte Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den allgemeinen Bestimmungen begründet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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