Die unentgeltliche Zuwendung werthaltiger Gegenstände und Leistungen (u.a. Wasserspender) von Pharmaunternehmen an Ärzte sind wettbewerbswidrig und zwar unabhängig davon, ob es sich um produktbezogene Zuwendungen handelt oder solche, die davon unabhängig sind und zur Imagewerbung der Pharmaunternehmens gehören (LG München, Urteil vom 03.07.2008 - 1 HK O 13279/07 -).

Tatbestand:

Ein Pharmaunternehmen bot Ärzten im Internet einen Wasserspender mit einem Wert von 700,00 € mit einer Ersparnis von bis zu 40 Prozent sowiekostenlose Beratungen zum Praxismangagement der Ärzte. Ein Verband konkurrierender Pharmaunternehmen klagte gegen diese Werbemaßnahme und warf dem Pharmaunternehmen wettbewerbswidrige Beeinflussung der Ärzte bei der Arzneimittelvergabe vor.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht folgte der Klage und stellte fest, dass die die Zuwendungen eine unangemessene Beeinflussung des Arztes bei der Medikation darstellen. Es dürfe nicht einmal der Verdacht einer unsachlichen Beeinflussung durch die Hersteller der Medikamente aufkommen. Nach Ansicht des Landgerichts rechtfertige es das hohe Gut des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, bereits Handlungen, die geeignet seien, dem "bösen Schein" einer unsachlichen Einflussnahme nahe zu kommen, als nicht mehr mit dem lauteren Wettbewerb vereinbar anzusehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass gegen das Urteil von Seiten des Pharmaunternehmens Berufung eingelegt wird.

Anmerkung:
Ärzte, die solch wertvolle Werbegeschenke annehmen, verstoßen gegen § 34 Abs. 1 der Musterberufsordnung (MBO) für Ärzte. Danach gilt: "Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen."
Hinweise, welche Werbegeschenke ausnahmsweise noch zulässig sind, gibt § 7 des Heilmittelwerbegesetzes. Grundsätzlich besteht danach ein Zuwendungsverbot, das aber eingeschränkt ist. Folglich sind geringwertige Kleinigkeiten, die deutlich als Werbemittel mit dem Namen des Werbenden gekennzeichnet sind, als Zuwendungen erlaubt. Wichtig ist, dass die Werbemittel für den Praxisgebrauch bestimmt sein müssen und nicht für den privaten Gebrauch des Arztes.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de


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