(3.10.2018) Ein Arzt hat seinen Weiterbildungsassistenten anzuleiten und zu überwachen und dazu regelmäßig in der Praxis anwesend zu sein. Tut er dies nicht, muss er das Honorar für Leistungen, die der Weiterbildungsassistent erbracht hat, zurückzahlen, schlimmstenfalls sogar die erhaltenen Fördermittel (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 31. August 2018 – B 6 KA 25/18 B und B 6 KA 26/18 B).
Orthopäden wehren Regress wegen Verordnung von Physiotherapie teilweise ab: SG Düsseldorf 15-08-2018
(1.10.2018) Krankenkassen haben die von dem Heilmittelerbringer eingereichten Rechnungen nebst der ärztlichen Verordnungen sogleich auf eventuelle Fehler zu prüfen und namentlich bei Überschreiten der nach dem Heilmittel-Katalog zulässigen Verordnungsmengen je Diagnose die Vergütungsansprüche des Heilmittelerbringers zurückzuweisen. Sie hat also unwirtschaftliche Verordnungen zeitnah abzuwehren. Dies gebietet ihre Schadensminderungspflicht. Andernfalls kann die Kassenärztliche Vereinigung diese Leistungen nicht regressieren (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2018 – S 2 KA 27/17).
(28.9.2018) Kann das Ärztebewertungsportal nicht darlegen, dass ein Arzt-Patienten-Kontakt tatsächlich stattgefunden hat, indem es von dem vermeintlichen Patienten zumindest Anknüpfungstatsachen über eine erfolgte Behandlung verlangt (z.B. Terminkarten, Zetteleintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien für eine Behandlung), so hat es eine Bewertung der Behandlung mit der Gesamtnote 5,2, die der Arzt bestritten hat, zu löschen (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 18. September 2018 – 6 O 39/18).
(27.9.2018) Eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BGH Urteil vom 22.06.2017 Az. VII ZR 36/14). Entsprechende Anhaltspunkte konnte das Oberlandesgericht Karlsruhe – jedenfalls vor der Operation der Klägerin - nicht feststellen, weshalb es die Klage gegen den TÜV Rheinland sowie die französische Versicherung des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abwies (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2018 – 7 U 96/17).
(25.9.2018) Wegen Nackenschmerzen und Übelkeit begab sich eine schwangere Frau in die Behandlung eines niedergelassenen Orthopäden. Kurz nach der Behandlung, bei der der Arzt bei der Patientin im Stehen und im Liegen Hand anlegte, klagte die Frau u.a. über Taubheit der Beine. Sie erlitt eine Querschnittslähmung. Das Oberlandesgericht Köln sieht die Behandlung als erlaubte Mobilisation und nicht als - bei einer Schwangeren nicht erlaubte - Manipulation (Einrenken) an und wies die Berufung der Patientin zurück (OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 5 U 142/17).
(20.9.2018) Die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ist eine präventive Maßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, durch die schwerwiegend in die Berufsfreiheit des Arztes eingegriffen wird. Sie ist nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Arzt, dem in einem noch laufenden Strafverfahren ein Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird, trotz des Druckes dieses Strafverfahrens erneut fehlerhaft abrechnen wird, so ist ein Vollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erforderlich und muss unterbleiben (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 B 826/18).
(18.9.2018) Für Honorarklagen des Arztes gegen seinen Privatpatienten gilt der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Patienten als Schuldner. Der Arzt muss den Patienten also an dessen Wohnort verklagen und kann die Klage nicht an das Gericht des Praxissitzes richten (Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2018 – 32 C 1041/18 (90)).
(18.9.2018) Die Regelungen zur Vergabe von Versorgungsaufträgen gem. der Dialysevereinbarung (§ 2 Abs 7 BMV-Ä iVm Anlage 9.1 BMV-Ä) sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschränkung der Mitnahme von Dialyse-Versorgungsaufträgen ist verfassungsgemäß. Die damit einhergehende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Nephrologen, denen die Mitnahme der Genehmigung verweigert wurde, ist gerechtfertigt und auch verhältnismäßig (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15.08.2018 - 1 BvR 1780/17, 1 BvR 1781/17).
(13.9.2018) Chefärzte haben auch ein Recht auf ein unchristliches Privatleben - Sachverständige sind schwer wegen Befangenheit abzulehnen - übergriffiger Arzt darf nicht mehr arbeiten
(31.8.2018) Zur Abklärung eines Verdachtes von Krebs der Prostata (Prostatkarzinom) entnahm ein Arzt dem Patienten 123 Stanzproben aus der Prostata mittels 3D-Mapping-Biopsie. Der Patient, der an einer Gerinnungsstörung litt, hatte dem Arzt aber zuvor erklärt, dass er eine möglichst gezielte Biopsie mit wenigen Stanzen wollte. Der Arzt hatte den Patienten zuvor nicht darüber aufgeklärt, dass er derart viele Proben entnehmen wollte. In Folge der umfangreichen und damit recht invasven Biopsie litt der Patient an erhöhter Inkontinenz und einer erektilen Dysfunktion. Das Verwaltungsgericht Gießen bejahte einen Aufklärungsfehler und eine Überdiagnostik und verhängte wegen Verstoßes gegen die ärztlichen Berufspflichten gegen den Arzt eine Geldbuße von EUR 5.000 (VG Gießen, Urteil vom 25. April 2018 – 21 K 5529/15.GI.B).
(31.8.2018) Nur solche Wirkungen eines Arzneimittels dürfen beworben werden, die nachgewiesenermaßen für den Menschen gelten. Ist eine Wirkung (hier die vermeintlich antivirale Wirkung eines schleimlösenden (sekretolytischen) Hustenmittels) nur in der Petrischale nachgewiesen (in-vitro) und nicht durch Versuche am Menschen (in-vivo), so ist die klinische Relevanz für den Menschen gerade nicht festgestellt und nachgewiesen und die Werbung ist zu unterlassen (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 17. August 2018 – 3-10 O 22/18).
(22.8.2018) Gesetzlich versicherte Patienten, die den Verdacht haben, dass sie von einem Arzt oder in einem Krankenhaus falsch behandelt wurden, stehen regelmäßig vor dem Problem, dass sie die medizinischen Behandlungsunterlagen nicht verstehen und nicht beurteilen können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Weitgehend unbekannt ist, dass diese Patienten einen rechtlichen und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Unterstützung haben, wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württenberg noch einmal klar stellt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 2018 – L 5 KR 1591/18). Doch was genau kann der Patient von seiner Versicherung erwarten und was muss er tun, damit die Versicherung ihn unterstützt?
- Bundessozialgericht: Ärzte können Untersuchungen in mitbenutztem externen Labor nicht als eigene Leistungen abrechnen: 08-08-2018
- Hohe Geldstrafe für Arzt wegen Anwendungsbeobachtungen: Berufsgericht Berlin 18-05-2018
- Kein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten bei Cluster-Kopfschmerz: LSG Hessen 20-02-2018
- Ärztliches Vergleichsportal muss Karten offen legen: LG Berlin 09-11-2017