(23.5.2018) Den gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs kann ein Arzt auch unter einer medizinisch erforderlichen, kontrollierten und wirksamen transdermalen Opioidtherapie gerecht werden, soweit es darunter nicht zu einem reduzierten Aufmerksamkeits- und Aufnahmevermögen, Ausfallerscheinungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen kommt. Dann ist ein Ruhen der Zulassung des Arztes (vgl. § 6 Bundesärzteordnung) nicht gerechtfertigt (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 25.04.2018 – 21 ZB 17.311).
(18.5.2018) Untersucht ein Arzt Venen sonografisch ausschließlich mittels B-Mode-Verfahren und die Arterien im Duplex-Verfahren, so kommt ausnahmsweise die Abrechnung der GOP 33076 EBM-Ä und 33072 EBM-Ä nebeneinander in einer Sitzung in Betracht. Das Bundessozialgericht läßt dies aber nur zu, wenn der Arzt eine weitere Bedingung erfüllt (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R).
(14.5.2018) Ein Patient kann sich auch von einem nicht zugelassenen Psychotherapeuten auf Kosten seiner gesetzlichen Krankenversicherung behandeln lassen, wenn die Krankenversicherung es vorher versäumt hat, ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäß §§ 13, 14 SGB I und ihrer Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, nachzukommen und darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen zügig erhält und es dem Patienten deshalb nicht gelungen ist, mit den ihm zumutbaren Anstrengungen einen Therapieplatz bei einem zugelassenen behandlungsbereiten Leistungserbringer zu erlangen (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 9. April 2018 – S 81 KR 1002/17). Die Entscheidung zeigt einen - wenn auch steinigen - Weg zur Kostenerstattung im Bereich der Psychotherapie auf.
(13.5.2018) Im Streit um den Personalmangel in einem Krankenhaus hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass eine Einigungsstelle dem Krankenhaus keine Vorgaben zur personellen Mindestbesetzung machen darf und dass der Betriebsrat des Krankenhauses bei der Personalplanung des Arbeitgebers nicht erzwingbar mitbestimmen kann (LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.4.2018 - 6 TaBV 21/17). Die Entscheidung muss kritisch betrachtet werden.
(12.5.2018) Ein Arzt, in dessen Mietvertrag für die Arztpraxis eine Konkurrenzschutzklausel steht, kann von dem Vermieter verlangen, dass er dem Arzt in dem Gebäude Konkurrenz aus demselben Fachgebiet vom Halse hält. Andernfalls kann er Schadensersatz von dem Vermieter verlangen. Der Vermieter verstößt jedoch nicht gegen die mietvertragliche Konkurrenzschutzklausel, wenn er dem Arzt Räume als "chirurgische Praxis", dem Konkurrenten jedoch Praxisräume im gleichen Objekt als "orthopädische Praxis" vermietet. Denn diese beiden Nutzungen sind nicht miteinander vergleichbar, da sie jeweils unterschiedliche ärztliche Leistungen betreffen. Bezeichnet der Mietvertrag die geschützten Leistungen nicht näher, so kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine "chirurgische Praxis" nicht mit einer "orthopädischen Praxis" gleichgestellt werden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 2. September 2013 – 12 U 101/12).
(2.5.2018) Ab dem 25. Mai diesen Jahres gilt die Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO). Und sie gilt auch für Ärzte. Was sollte der Arzt nun tun, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen und um Bußgelder zu vermeiden? Obgleich nur noch wenig Zeit bleibt, sollten die niedergelassenen Ärzte sich nicht beunruhigen lassen. Die DSGVO verlangt nichts Unmögliches und viele Anforderungen sind durchaus sinnvoll.
(29.4.2018) Wer sich in einem Krankenhaus behandeln lässt und keinen Vertrag schließt, mit dem er sich der Behandlung durch einen ganz bestimmten Arzt versichert (z.B. Chefarztvertrag/Wahlleistungsvereinbarung), so erklärt er sich dadurch auch regelmäßig damit einverstanden, dass jeder Krankenhausarzt ihn behandeln darf. Er darf sich dann nicht beschweren, wenn er z.B. durch einen Assistenzarzt operiert worden ist. Will der Patient ausnahmsweise nur von einem bestimmten Arzt behandelt werden, so muss er dies klar, eindeutig und nachweisbar gegenüber den Klinikärzten zum Ausdruck bringen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018 – 1 U 111/17).
(25.4.2018) Die Chiropraktik ist ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde. Denn u.a. gibt es eine anerkannte Definition der Chiropraktik; dieses Fach wird in verschiedenen Ausbildungsstätten unterrichtet, wird in Weiterbildungsordnungen anerkannt und ist in den Leistungskatalogen der Krankenversicherungen benannt. Damit kann eine Heilpraktikererlaubnis ohne ärztliche Bestallung und ohne Kenntnisprüfung, erteilt werden, die auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt ist, wenn der Antragsteller auch noch die erforderlichen Kenntnisse in einer staatlich anerkannten oder vergleichbaren Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachweislich erworben hat (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18. Januar 2018 – M 27 K 17.693).
(24.4.18) Eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einer Honorarärztin ist gegeben, wenn diese im Sinne einer funktionsgerechten Einordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet wird, wie eine Beschäftigte in den Betrieb der Klägerin eingeordnet ist und keine Handlungsspielräume besitzt. Die Tätigkeit einer Bereitschaftsärztin in einem Krankenhaus imit festen Stundenzeiten ist durch die Einbindung der Ärztin in die arbeitsteiligen Abläufe des Krankenhauses geprägt (Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 22.03.2018 - L 7 R 5059/17).
(23.4.2018) Bilden niedergelassene Ärzte angehende Ärzte im Praktischen Jahr aus, indem diese die Ärzte bei der täglichen Arbeit begleiten und beobachten, so sind die Einnahmen aus dieser Lehrtätigkeit nicht steuerbegünstigt nach § 3 Nr. 26 EStG (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7.3.2018 – 2 K 174/17).
(19.4.2018) Ist der Patient wegen finaler Demenz nicht mehr in der Lage, über seine Behandlung zu entscheiden und leidet der Patient seit längerem an offenen Wunden (Dekubiti) und anderen schweren Erkrankungen, so muss der behandelnde mit dem betreuer des Patienten besprechen, ob die Sondenernährung fortgeführt oder nun eine rein palliative, sterbebegleitende Behandlung begonnen wird mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten. Der Wille des Patienten war hier wegen dessen demenzieller Erkrankung nicht mehr feststellbar und er hatte auch keine Patientenverfügung hinterlassen. Hat der Arzt dies nicht mit dem Betreuer vertieft erörtert, so haftet er den Erben auf Schmerzensgeld wegen des durch die Fortführung der Behandlung und die dabei erlittenen Schmerzen des Patienten. Denn der Arzt ist nach § 1901 b Abs. 1 BGB verpflichtet zur umfassenden Information des Betreuers des Patienten. Musste der Patient über einen Zeitraum von ca. 21 Monaten bis zum Eintritt des Todes massive gesundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere Dekubiti, Krämpfe, Fieber, Schmerzen, Atembeschwerden, Pneumonien, Gallenblasenentzündung) durchleiden, so ist dafür ein Schmerzensgeld von EUR 40.000 angemessen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 1 U 454/17).
(18.4.2018) Dialyse-Praxen sind befugt zur Anfechtung einer Verlängerung der Genehmigung für die Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten mit Dialyseleistungen, die einer am selben Ort konkurrierenden Dialyse-Praxis für eine Nebenbetriebsstätte erteilt wurde. Die einmal erteilte Genehmigung für eine Nebenbetriebsstätte verlängert sich nicht automatisch (Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R).
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- Arbeitsunfähigkeit: Ärztin mit Schmerzsyndrom kann nicht auf Schonarbeitsplatz verwiesen werden: OVG NRW 26-10-2017
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