(12.4.2018) Eine Vielzahl von Ärzten besitzt eine hälftige Zulassung. Nun geht u.a. die KV Berlin verstärkt gegen Ärzte vor und prüft deren Quartalsprofile und fordert Honorar zurück. Diese Rückforderungen sind oftmals zweifelhaft und juristisch angreifbar.
(11.4.2018) Ärzte müssen in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) einer Tätigkeit als freier Arzt nachgehen können, d.h. sie müssen u.a. selbst über ihre Arbeit bestimmen können und auch wirtschaftliche Risiken eingehen. Sind Ärzte in einem MVZ aber in einem Dientsverhältnis angestellt, so dass sie festen Arbeitszeiten unterliegen und z.B. feste Gehaltsbestandteile erhalten, so ist eine Tätigkeit als freier Arzt bzw. eine Freiberuflichkeit nicht gegeben und das MVZ erhält keine Zulassung. Bei der Beantragung eines MVZ gelten im übrigen die gesetzlichen Regeln zum Zeitpunkt der Beantragung - verändern sich die rechtlichen Verhältnisse danach zu Lasten des antragstellenden MVZ, so kann sich das MVZ auf die ihm günstigere, ältere Gesetzeslage berufen (hier: dass früher ein MVZ auch von Hilfsmittelerbringern gegründet werden konnten) (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R).
(9.4.2018) Eine Ärztin, die unter einem neuropathischen Schmerzsyndrom der rechten Hand leidet, also nur einhändig arbeiten kann, ist arbeitsunfähig und kann Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente verlangen. Sie kann nicht auf weniger belastende ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden. Denn ein Arbeitsmarkt für ärztliche Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nur einhändig, unter permanenten, als stark limitierend erlebten Schmerzen mittlerer Intensität, in ständiger Schutzhaltung der gebrauchsunfähigen und extrem berührungsempfindlichen Hand sowie bei vollständig freier Zeiteinteilung auf Teilzeitbasis ausgeübt werden können, existiert faktisch nicht (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 26.10.2017 - 17 A 1163/15).
(6.4.2018) Ein Pathologe muss bei der Untersuchung von Präparaten (Nrn. 19310 und 19312 EBM-Ä) die Beurteilung des Präparates und die ärztliche Befundung selbst vornehmen. Es reicht für die erforderliche persönliche Leistungserbringung nicht aus, dass der Pathologe die von anderen Ärzten durchgeführten Befundungen kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert. Ein Regress in Höhe von fast 500.000 EUR scheiterte hier aber aus anderen, für den Arzt glücklichen Gründen (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R).
(5.4.2018) Eine Klinik darf grundsätzlich keine belegärztliche Tätigkeit in ihrem Hause ermöglichen, von der sie aufgrund eigener Erkenntnisse annehmen musste, dass sich diese schädigend für Patienten auswirken könnte. Die Klinik wusste, dass der als Neurochirurg tätige Belegarzt alkoholkrank war und dass andere Ärzte über Auffälligkeiten des Belegarztes berichtet hatten. In der Neurochirurgie können bereits geringfügige Abweichungen vom gebotenen Standard bei der Operation gravierende körperliche Folgen für den Patienten haben. Daher hätte die Klinikleitung die Zusammenarbeit mit dem Belegarzt früher aufkündigen müssen. Indem sie dies nicht tat, handelte sie grob pflichtwidrig und haftet wegen eines Organisationsverschuldens auf Zahlung von Schmerzensgeld für die Patientin, die in Folge einer Operation des Belegarztes querschnittsgelähmt ist (Landgericht Münster, Urteil vom 1.3.2018 - 111 O 25/14).
(3.4.2018) Solange die Funktionalität des Penis nicht gestört ist (Wasserlassen, Erigierbarkeit, Ejakulationsfähigkeit), ist der Patient nicht krank, kann also auch keine Übernahme der Kosten für eine operative Beseitigung einer Bauchfettschürze verlangen, die den (recht kleinen) Penis verdeckt. Auch in der Penisgröße ist kein regelwidriger Körperzustand, sprich Krankheit zu erblicken. Penisgrößen sind sehr unterschiedlich, der deutsche bzw. europäische Durchschnitt liegt bei 12,5 cm. Auch ein sehr kleiner Penis entspricht dabei ebenso wie ein sehr großer dem Leitbild eines gesunden Mannes. Es ist nicht angezeigt, für die Größe des männlichen Penis, außerhalb des Bestehens eines Mikropenis, der beim Kläger nach den Bekundungen des behandelnden Arztes nicht vorliegt, einen Normbereich festzulegen und davon abweichende Erscheinungsbilder als krankhaft zu bewerten. Von einem - krankhaften - Mikropenis kann erst bei weniger als 7 - 7,5 cm im nicht erigierten Zustand gesprochen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2018 – L 5 KR 3247/16).
(29.3.2018) Verbleibt nach einer erfolgreichen Geburt ein Rest des Mutterkuchens (Plazenta) in der Gebärmutter der Mutter, so kann der behandelnde Gynäkologe abwarten, ob dieser Rest von selbst abgeht oder er kann den Rest operativ entfernen. Bespricht der Gynäkologe das weitere Vorgehen mit der Mutter, so muss sie auch über die Möglichkeit, lediglich abzuwarten, aufklären. Tut er dies nicht, führt dann die operative Entfernung durch und die Mutter verliert dann die Gebärmutter, so haftet er der Mutter wegen eines Aufklärungsfehlers und die Mutter kann ein Schmerzensgeld von EUR 35.000 von dem Arzt verlangen. Bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigte das Gericht, dass die Mutter bereits zwei Kinder hatte. Behandlungsfehler verneinte das Gericht hingegen (Landgericht Regensburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – 4 O 5/15 (4)).
(27.3.2018) Ein Pathologe muss bei der Untersuchung von Präparaten (Nrn. 19310 und 19312 EBM-Ä) die Beurteilung des Präparates und die ärztliche Befundung selbst vornehmen. Es reicht für die erforderliche persönliche Leistungserbringung nicht aus, dass der Pathologe die von anderen, nachgeordneten Ärzten durchgeführten Befundungen kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert. Ein Regress in Höhe von fast 500.000 EUR scheiterte hier aber aus anderen, für den Arzt glücklichen Gründen (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R).
(21.3.2018) Bei der Einstellung von Ärzten sind gemäß TV-Ärzte Hessen Zeiten früherer ärztlicher Tätigkeit, die nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt anzurechnen. In Folge dessen ist die klagende Ärztin wegen ihrer vor Beginn des Dienstverhältnisses erfolgten ärztlichen Tätigkeit nun eine Entgeltgruppe höher einzustufen und kann nachträglich Zahlung des höheren Lohnes von ihrem Arbeitgeber verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und welche Unterbrechungen zwischen dem früheren und dem klagegegenständlichen Arbeitsverhältniss liegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 6 AZR 863/16).
(21.3.2018) Das Verhalten eines Vertragsarztes, der insgesamt etwa sieben Jahre (nahezu) ungenutzt verstreichen lässt, um seiner Fortbildungs(nachweis)pflicht nachzukommen, und der in dieser Zeit alle Hinweise und Anfragen der kassenärztlichen Vereinigung wegen der Erteilung der Nachweise ignoriert, lässt den Schluss auf eine Verantwortungslosigkeit des Arztes beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten zu. Dieses Verhalten rechtfertigt eine disziplinarische Geldbuße von EUR 5.000. Dass der Arzt nach Verhängung der Geldbuße seinen Fortbildungspflichten (mglw.) nachgekommen ist, ist irrelevant. Ebenso unerheblich ist es, ob Patienten sich über die Qualität der Arbeit des Vertragsarztes beschwert haben oder dass der Arzt selbst fortbildungsberechtigt ist (Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 9. November 2017 – L 11 KA 19/16).
(20.3.2018) Ein Verwaltungsverfahren gegen einen Vertragsarzt zur Prüfung von Regressanträgen wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln ist nach dem Tod des Arztes unter Beteiligung der Erben fortzusetzen. Das Präparat Competact ist nach der Anl III Nr 49 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nicht verordnungsfähig. Die Erben des Arztes haften also für ein unwirtschaftliches Verordnungsverhalten des Vertragsarztes (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08. November 2017 – L 3 KA 80/14 ).
(19.3.2018) Die Grundsätze zum Gestaltungsmissbrauch sind auch anwendbar auf die Zusammenarbeit eines hauptsächlich fachärztlich ausgerichteten MVZ mit einer hausärztlich tätigen Internistin. Bei der Frage, in welchem Umfang eine unerlaubte Patientenidentität vorliegt zwischen den Patienten eines MVZ und einer in Praxisgemeinschaft mit dem MVZ tätigen Hausärztin, kommt es nur auf das MVZ als Rechtseinheit an - und nicht auf die Ärzte der im MVZ vertretenen Fachrichtungen (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – B 6 KA 29/17 B).
- Beratung des Arztes bei erstmaliger Überschreitung der Richtgrößen erfordert individuelles Gespräch: Bay LSG 26-7-2017
- Chefarzt mit Lehrauftrag wehrt sich erfolgreich gegen Widerruf seines Lehrauftrages wegen weiterem Lehrauftrag an Privatuni: Verwaltungsgericht Ansbach 30-11-2017
- Klinikärzte übersehen Gendefekte des Ungeborenen - Haftung der Ärzte verneint: OLG Dresden 20-12-2017
- Neues für den Arzt: verschärfte Geheimhaltungspflicht, ärztliche Unterschrift und Weitergabe von Laborbefunden