(1.10.2020) Viele Schulen verlangen von ihren Schülern das Tragen einer Maske im Schulunterricht. Das soll die Verbreitung des Corona-Virus verhindern helfen. Dagegen wird landauf landab von Schülern und Eltern geklagt. Oder Schüler lassen sich von ihrem Arzt ein Attest zur Befreiung von dieser Maskenpflicht ausstellen. Die Gerichte haben mit dieser Maskenpflicht aber überwiegend kein Problem.
Die Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände kann nur mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest begründet werden, so das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20). Ein Attest, wonach das ganztägige Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten sei weil dadurch Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der Antragsteller negativ beeinflusst würden, reicht dafür nicht aus, so die Richter.
Manchen Schülern gehen die Sicherheitsregeln wegen Covid19 aber nicht weit genug. Ein Schüler aus Baden-Württemberg verlangte vor Gericht, dass neben Lüften, Händewaschen und Niesettikette auch noch das Abstandsgebot und eine Maskenpflicht eingeführt werden sollen in seiner Schule. Das sah der Verwaltungsgerichtshof BaWü anders (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 S 2831/20): Der Verzicht auf die Abstandsregel von 1,5 Metern und die Maskenpflicht sei nicht beanstanden, wenn ansonsten ein stimmiges Hygienekonzept in der Schule gelte (mit Lüften, Händehygiene, Niesettikette usw.).
Umstritten ist auch, was für einen Gesichtsschutz man wegen SarsCov2 tragen muss: Eine Gesichtsvisier ist jedenfalls keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung, so das Verwaltungsgericht Neustadt in der Weinstraße (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10. September 2020 – 5 L 757/20.NW).
Die bayrische Anordnung zum Tragen einer Maske im Schulunterricht ist nicht zu beanstanden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 08. September 2020 – 20 NE 20.1999). Auch in einer anderen Entscheidung wies das Gericht einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht in der Schule ab - die Mund-Nase-Bedeckung im Schulunterricht sei eine notwendige Schutzmaßnahme (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. September 2020 – 20 NE 20.1981).
Die Anordnung eines Schulleiters, auf dem Schulhof eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Beschluss vom 07. September 2020 – 4 L 764/20.KO). Der Schulleiter darf also einem Schüler, der eine ungeeignte Mund-Nasen-Bedeckung trägt (die Maske war nur aus Spitzenstoff), den Zugang zum Pausenhof versagen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf findet dagegen, dass eine Schule einen Schüler nicht vom Unterricht ausschließen dürfe, weil dieser ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht erscheint (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.8.2020 - 18 L 1608/20). Fragt sich allerdings, wie die Schule in Düsseldorf eine Maskenpflicht dann durchsetzen soll.
Legt ein Schüler gegen die Maskenpflicht in der Schule Widerspruch ein, so hat dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung, allerdings nur für den einzelnen Schüler, nicht für die ganze Schule (Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.8.2020 - 5 L 2149/20.F).
Ein Eilantrag gegen die Maskenpflicht auf dem Schulgelände blieb in Nordrhein-Wetsphalen erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2020 - 13 B 1220/20.NE).
Auch der Eilantrag eines Schülers aus NRW gegen die Maskenpflicht im Unterricht blieb erfolöglos (OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2020 - 13 B 1197/20.NE).
Ein Schüler aus Niedersachsen scheiterte ebenfalls mit seinem Eilantrag gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Schule (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.8.2020 - 13 MN 319/20).
Wenn aber die Landesverordnung (hier: in Hessen) keine Maskenpflicht in den Schulen vorschreibt, kann auch die Schule selbst eine solche nicht "dringend empfehlen" (VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.8.2020 - 6 L 936/20.WI).
Praxisanmerkung:
Das Tragen einer Maske im Schulunterricht ist keine erhebliche Belastung. Ich selbst fahre viel und weit mit dem Zug und empfinde das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht als übermäßig belastend. Mir ist der Widerstand gegen die Maskenpflicht nicht verständlich. Dass Masken helfen, andere nicht anzustecken, ist wissenschaftlich belegt. Wer aber gegen die Maskenpflicht in Schulen klagen will, soll dies gerne tun. Das ist sein gutes Recht. Viel Erfolg wird er damit nicht haben, wie die bisherigen Entscheidungen der Gerichte zeigen.
Niedergelassene Ärzte sollten zurückhaltend sein mit der Ausstellung von Attesten, die einen Schüler von der Maskenpflicht befreien. Das kann nur in Einzelfällen getan werden und muss gut und vor allem mit nachvollziehbaren medizinischen Argumenten begründet werden. Dabei sind die Worte des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie, Michael Pfeifer, zu berücksichtigen: "Auf Basis des aktuellen Wissensstands ist das Tragen von Masken unbedenklich". Stellt ein Arzt dagegen reine Gefälligkeitsatteste aus, droht ihm Ärger mit der Ärztekammer. Das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse ist im Übrigen eine Straftat.