Die KV Berlin hatte die Abrechnung eines Arztes nach § 106a SGB V geprüft und Auffälligkeiten festgestellt.
Es hat dann einen Betrag für die Quartale II/2005 bis I/2006 von insgesamt 32.333,99 € von dem Arzt zurück gefordert. Das SG Berlin (Beschl. v. 10.03.2009 - S 71 KA 109/09 ER) wies den Antrag des Arztes auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 71 KA 582/08 ab, das LSG wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Arztes zurück.Hinweis:
Der Arzt ist gehalten, diese Leistung nicht durch Hilfspersonal erbringen zu lassen. Denn die ärztliche Beratung des Patienten ist eine ärztliche Kerntätigkeit und nicht auf einen Nicht-Arzt delegierbar.