Ruhte die Zulassung eines Arztes drei Jahre und wurden nur in geringem Umfang Leistungen abgerechnet, so kann diese Zulassung mangels einer fortführungsfähigen Praxis nicht mehr nachbesetzt werden (LSG Hessen, Urt. v. 26.08.2009 – L 4 KA 38/08 – ).
Bei Ruhen der vertragsärztlichen Tätigkeit ist, wenn bereits vor dem Ruhen keine Abrechnungen bzw. nur Abrechnungen mit einer überaus geringen Fallzahl (3 Fälle II/02, 4 Fälle III/02) erstellt wurden, davon auszugehen, dass aufgrund des fortdauernden Ruhens der Zulassung ein Patientenstamm nicht erhalten werden konnte, weil das Ruhen nicht nur zum Stillstand der Praxis führt, sondern auch zur Abwanderung des Patientenstamms.
Nach Ansicht des Gerichts kann es dahinstehen, ob ein Ruhenszeitraum von bis zu sechs Monaten in diesem Zusammenhang als unschädlich für den Bestand einer Praxis angesehen werden kann, wie es im Schrifttum unter Hinweis auf § 32 I Ärzte-ZV teilweise vertreten wird. Denn die Zulassung ruhte im konkreten Fall länger als sechs Monate, nämlich drei Jahre.
Obwohl es sich beim Ruhen der Zulassung also um einen Sonderfall handelt, weil der Vertragsarzt mit Genehmigung der Zulassungsgremien seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nachgegangen ist, was – je nach Dauer – quasi zwangsläufig zum Verlust auch des Patientenstamms führt und der Arzt während der Dauer des Ruhens – worauf die Vorinstanz insoweit zutreffend verweist – auch nicht zur Aufrechterhaltung von Praxisräumen und Praxisausstattung verpflichtet ist, entfällt das Erfordernis einer fortführungsfähigen Praxis als Voraussetzung für die Ausschreibung gem. § 103 IV 1 SGB V nicht.
Das LSG Hessen weist darauf hin, dass § 103 IV 1 SGB V (Nachbesetzungsverfahren) allein dem Schutz der Verwertungsmöglichkeit der Praxis im zulassungsgesperrten Bereich als Ausfluss des sich aus Art. 14 GG ergebenden Eigentumsschutzes dient. Daher kommt es nur auf die tatsächliche Existenz einer fortführungsfähigen Praxis als verwertbares Wirtschaftsgut an, nicht jedoch darauf, ob und aus welchen Gründen die Fortführungsfähigkeit weggefallen ist. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch, wenn die Zulassung – wie hier – wegen einer schweren Erkrankung über längere Zeit geruht hat. Eine erweiternde Auslegung von § 103 IV SGB V ist schon wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht möglich und auch nicht von Verfassungs wegen geboten.
Der Arzt hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben unter dem Aktenzeichen des BSG B 6 KA 42/09 B, die das BSG aber zurückgewiesen hat.
Hinweis:
Erkrankt der Arzt, sollte er einen Vertreter einsetzen, um die Praxissubstanz mit Blick auf einen möglichen Verkauf der Praxis zu erhalten.