Ein Pflegeheimträger muss die Veröffentlichung von Ergebnissen aus unangemeldet durchgeführten Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) dulden (SG Dortmund, Beschluss v. 11.01.2010 - S 39 P 279/09 ER -).

Der Fall:

Der Landesverband der Krankenkassen in NRW hatte Pflegeheime unangemeldet überprüfen lassen gemäß § 114 SGB XI und wollte die Ergebnisse in einem Transparenzbericht veröffentlichen. Ein von dieser Überprüfung betroffener Pflegeheimträger in Unna wollte dies dem dem Landesverband per einstweiliger Anordnung verbieten.

Der Träger machte vor dem SG Dortmund geltend, der Bericht über die Qualitätsprüfung des MDK Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Er monierte insbesondere, es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten. Auch seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gleichwohl abgelehnt.

Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspricht nach Ansicht des Gerichts der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich. Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe die negativen Ergebnisse des sorgfältig abgefassten Berichtes auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeverbände seien entgegen der Auffassung des Pflegeheimträgers auch an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist aus Sicht der Pflegeversicherten und vor dem Hintergrund der notwendigen Verbesserung der Qualität der Pflege zu begrüßen. Die Entscheidung verhindert, dass sich das Pflegeheim auf die Prüfung vorbereiten kann, um das Ergebnis zu seinen Gunsten zu verfälschen. Sonst verlören die unangekündigten Prüfungen auch ihren Sinn.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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