Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte Präimplantationsdiagnostik mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf schwere genetische Schäden hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbare Verwendung menschlicher Embryonen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2010- 5 StR 386/09 -).

Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt in der hier einschlägigen Variante voraus, dass das Unternehmen der künstlichen Befruchtung nicht auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft gerichtet ist. Sie tritt dementsprechend nicht ein, wenn der Handelnde eine Schwangerschaft bewirken will. So lagen die Fälle hier. Der BGH wies zur Begründung auch darauf hin, dass ein strafbewehrtes Gebot, Embryonen auch bei genetischen Belastungen der Eltern ohne Untersuchung zu übertragen, hohe Risiken in sich berge.

Weiter wiesen die Leipziger Richter darauf hin, dass es zu Abtreibungen kommen könnte, wenn nicht untersuchte Embryonen eingesetzt würden und sich die Schwangere dann etwa nach einer Fruchtwasseruntersuchung für einen Abbruch entscheidet. Der Die Präimplantationsdiagnostik ist nach Ansicht des BGH geeignet, solch schwerwiegende Gefahren zu vermindern.

Dem Urteil ging eine Selbstanzeige eines Arztes voraus, der PID durchführte. Selbst die Bundesanwaltschaft hatte sich gegen eine Strafbarkeit ausgesprochen.

Nun wird gefordert, das Embryonenschutzgesetz zu überarbeiten oder gar durch ein – von vielen Experten gefordertes – Fortpflanzungsmedizingesetz zu ergänzen. Reproduktionsmediziner und Paare mit genetischer Vorbelastung fordern seit Langem, dass die PID auch in Deutschland in Grenzen erlaubt werden soll.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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