Nimmt der Schuldner in einem Insolvenzverfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, so ist ein erneuter Antrag in einem späteren Insolvenzverfahren erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig (BGH, Beschluß vom 12.05.2011 - IX ZB 221/09 - ).

Ein Schuldner stellte in einem Insolvenzverfahren Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 286 InsO. Ein Gläubiger stellte daraufhin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, § 290 InsO. Wohl weil der Versagungsantrag begründet war, nahm der Schuldner daraufhin seinen Restschuldbefreiungsantrag zurück. Das Insolvenzverfahren wurde eingestellt. In einem weiteren Insolvenzverfahren im Folgejahr, stellte der Schuldner erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Dagegen stellte eine Gläubigerin im Zweitverfahren wiederum Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag lehnten Amtsgericht und Landgericht ab und erteilten die vom Schuldner begehrte Restschuldbefreiung. Die Gläubigerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof entsprach dem Antrag auf Versagung und verwehrte die Restschuldbefreiung mit der Folge, dass dem Schuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die bis dahin nicht beglichenen Schulden NICHT erlassen werden. Der Bundesgerichtshof begründete dies mit einer planwidrigen Regelungslücke in den Vorschriften zu der Versagung der Restschuldbefreiung, die er mit einer Analogie zu § 290 Absatz 1 Nr. 3 Inso schloß. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung fort (vgl. die Entscheidungen vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08 - und 21.01.2010 - IX ZB 174/09 -).

Hinweis:
Dem Schuldner, der Restschuldbefreiung erlangen will, erlegt das Gesetz erhebliche Pflichten auf. Wer z.B. wegen Konkursstraftaten verurteilt wurde, unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, Vermögen verschleiert, unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat oder im Insolvenzverfahren nicht seinen Auskunffts- und Mitwirkungspflichten nachkam, kommt nicht in den Genuß dieses Privilegs. Der Bundesgerichtshof hat diese Pflichten seit 2009 verschärft, indem er einem Schuldner, der vor drei Jahren bereits eine eine Restschuldberfreiung versagt bekommen oder den Antrag dazu zurückgenommen hat, ebenfalls die Rectschuldbefreiung versagt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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