deutsche Zahnarztpraxis ist nichts für jemenitischen Zahnarzt(3.4.2024) Auch das endgültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung durch einen jemenitischen Zahnarzt steht der Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht entgegen - denn das Gesetz sieht die Kenntnisprüfung nur ersatzweise vor, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder nicht überprüft werden kann. Zwischen der universitären Ausbildung eines deutchen Zahnarztes und der eines jementischen Zahnarztes bestehen aber wesentliche Unterschiede (unter anderem in den Fächern Innere Medizin, Kieferorthopädie und Zahnersatzkunde), so dass eine Gleichwertigkeit hier zu verneinen ist (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 15. Februar 2024 – 5 K 1159/21). 

Praxisanmerkung:

Ein angehender Arzt kann, wie das Verwaltungsgericht Bremen richtig herausarbeitete, auf verschiedene Weisen eine Approbation erlangen: durch Gleichwertigkeitsprüfung oder durch Kenntnisprüfung. Die für die Ereilung der Approbationen zuständigen Behörden und Stellen bieten den angehenden Ärzten immer wieder zuersteinmal die Durchführung von Kenntnisprüfungen an. Dies wohl weil die Kenntnisprüfung einen geringeren Verwaltungsaufwand bedeutet als die Gleichwertigkeitsprüfung. Der angehende Arzt sollte aber wissen, dass auch mehrfach nicht bestandene Kenntnisprüfungen ihm den Weg zur Approbation nicht endgültig versperren. Die Gleichwertigkeitsprüfung geht der Kenntnisprüfung auch grundsätzlich vor. Der Arzt muss im Einzelfall überlegen, wann der eine Weg und wann der andere Weg für ihn sinnvoll ist. In vielen Fällen ist es jedenfalls sinnvoll, zuerst eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen zu lassen, dann die dort gefundenen Defizite im Rahmen einer zu beantragenden Berufserlaubnis auszugleichen und danach - sprich nachdem dann doch die Gleichwertigkeit festgestellt wird - die Approbation zu erhalten. In jedem Fall muß der angehende Arzt sich auf einen zeit- und kostenträchtigen Prozess einstellen. 

Im vorliegenden Fall hat der Arzt im Jemen Zahnmedizin studiert, fiel dann dreimal durch die Kenntnsiprüfung in Deutschland und beantragte schließlich, die Gleichwertigkeit feststellen zu lassen. Darauf habe er ein Recht, so das Verwaltungsgericht. Allerdings  kam die GfG (Gutachterstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz) zu dem Schluß, dass das Studium der Zahnmedizin im Jemen von seinen Inhalten her nicht gleichwertig ist mit dem deutschen Zahnmedizinstudium. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an und wies die Klage des Arztes auf Erteilung einer Approbation als unbegründet ab.

Die Entscheidung im Volltext:

Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
  • Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung der zahnärztlichen Approbation.

Der ... im Jemen geborene Kläger lebt seit 2013 in Deutschland. Unter dem 20.07.2018 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. In seinem hierzu eingereichten Lebenslauf gab der Kläger u.a. an, im Jemen an der Universität ... von 2003 bis 2008 Zahnmedizin studiert zu haben und dort als Zahnarzt tätig gewesen zu sein. Er legte u.a. beglaubigte und ins Deutsche übersetzte jemenitische Unterlagen vor.

Mit Bescheid vom 25.10.2018 stellte die Beklagte die Nichtgleichwertigkeit des klägerischen Ausbildungsstandes fest. Zum Vergleich des absolvierten jemenitischen mit einem deutschen Zahnmedizinstudium sei die Vorlage eines personenbezogenen Curriculums der Universität erforderlich. Da ein solches fehle, müsse eine Kenntnisprüfung erfolgen.

Nach bestandener Fachsprachenprüfung erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 04.07.2019 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs für den Zeitraum vom 08.07.2019 bis zum 07.07.2021 in der Praxis ... in ....

2019 nahm der Kläger im Rahmen der Kenntnisprüfung zweimal erfolglos an der mündlichen Prüfung teil. Einen letzten Wiederholungsversuch am 21.04.2021 bestand er ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom 17.05.2021 stellte die Beklagte das endgültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung fest.

Mit weiteren Bescheid vom 18.05.2021 lehnte sie den Antrag des Klägers auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation ab. Entsprechend dem Bescheid vom 25.10.2018 habe nicht festgestellt werden können, ob die klägerische Ausbildung wesentliche Unterschiede zum deutschen Studium aufweise, sodass eine Kenntnisprüfung notwendig gewesen sei, die der Kläger jedoch endgültig nicht bestanden habe.

Der Kläger hat am 08.06.2021 Klage erhoben. Anhand des zwischenzeitlich eingereichten persönlichen Curriculums der Universität ... sei eine Gleichwertigkeitsprüfung nunmehr möglich.

Er beantragt:

  1. Der Bescheid der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen vom 18.05.2021 wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Approbation als Zahnarzt zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, das personenbezogene Curriculum könne schon deshalb nicht zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung führen, weil das Fehlen der Gleichwertigkeit bereits mit Bescheid vom 25.10.2018 bestandskräftig festgestellt worden sei.
Zudem würden Unterlagen aus dem Jemen seit einiger Zeit von deutschen Approbationsbehörden nicht mehr anerkannt, da die deutsche Auslandsvertretung die Legalisation jemenitischer Urkunden aufgrund der dortigen Sicherheitslage eingestellt habe. Es könne somit nicht mehr die Gewähr für die Echtheit jemenitischer Urkunden übernommen werden.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Gutachterstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13.07.2023 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der
Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Appro-
bation (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ist
auf Antrag bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen die Approbation als
Zahnarzt zu erteilen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZHG muss der Antragsteller u.a. nach
einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindes-
tens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prü-
fung im Geltungsbereich des ZHG bestanden haben. Ist die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis
verfügen, der in einem Drittland (d.h. einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 der Vor-
schrift genannten EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz) ausgestellt ist, gemäß § 2 Abs. 3
Satz 1 ZHG die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG ist der Ausbildungsstand
als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen
Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im ZHG und der zahnärztlichen
Approbationsordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst,
die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG), oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere regle-
mentierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausge-
stellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung
Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-
nachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG). Es unter-
scheiden sich solche Fächer wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine we-
sentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung
der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-
sichtlich des Inhalts aufweist (§ 2 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG). Wesentli-
che Unterschiede können nach § 2 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG ganz oder
teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller
im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben
haben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat im Jemen, also einem
Drittland im Sinne von § 2 Abs. 3 ZHG, Zahnmedizin studiert. Er verfügt nicht über einen
gegenüber dem deutschen Zahnmedizinstudium gleichwertigen Ausbildungsstand. Es
liegen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 ZHG vor (dazu 1.), die
nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ausgeglichen sind (dazu 2.).

1. Die nicht von Vornherein ausgeschlossene (dazu a)) Gleichwertigkeitsprüfung ergibt
wesentliche Unterschiede jedenfalls hinsichtlich der Fächer Innere Medizin einschließ-
lich Immunologie (nachfolgend: Innere Medizin), Kieferorthopädie und Zahnersatzkun-
de (auch Zahnärztliche Prothetik genannt). Denn jedenfalls bei diesen Fächern weist die
durch den Kläger absolvierte Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG gegenüber
der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts auf (dazu
b)) und es handelt sich um solche Fächer, deren Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentli-
che Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Sinne der Vorschrift sind (dazu c)).

a) Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2018 steht der Durchführung der Gleichwertig-
keitsprüfung durch das Gericht nicht entgegen. Er trifft keine in materielle Bestandskraft
erwachsene Aussage zur Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit des Studiums des Klä-
gers mit einem deutschen Zahnmedizinstudium.

Die Reichweite der materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsaktes wird durch den
darin bezeichneten, gegebenenfalls durch Auslegung ermittelten Entscheidungsgegen-
stand bestimmt (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 VwVfG
Rn. 56 m.w.N.). Der Bescheid vom 25.10.2018 ist zwar mit „Feststellung der Nichtgleich-
wertigkeit Ihres Ausbildungsstandes“ überschrieben, trifft jedoch keine inhaltliche Aussa-
ge zur Frage der Gleichwertigkeit des klägerischen Studiums mit dem deutschen Zahn-
medizinstudium. Vielmehr führt die Beklagte darin aus, ein solcher Vergleich könne auf-
grund des Fehlens eines personenbezogenen Curriculums nicht erfolgen. Sie hat hier-
durch deutlich gemacht, gerade nicht in eine Gleichwertigkeitsprüfung eingetreten zu
sein. Der Bescheid betrifft demnach nur die Überprüfbarkeit als Vorfrage, die eigentli-
che Gleichwertigkeitsprüfung und ihr Ergebnis sind dagegen nicht Entscheidungsgegen-
stand. Eine Rechtskraftwirkung, die einer inhaltlichen Prüfung der Gleichwertigkeit ent-
gegenstehen könnte, entfaltet dieser nicht.

Auch das endgültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung steht der Durchführung einer
Gleichwertigkeitsprüfung nicht entgegen. Im Falle eines Studiums in einem Drittland ist
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG zunächst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu
prüfen. Lediglich in den Fällen, in denen wesentliche Ausbildungsunterschiede festste-
hen, die auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG ausgeglichen wer-
den, muss ein Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 ZHG nachweisen,
dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des
Zahnarztes erforderlich sind, mithin eine Eignungsprüfung/Kenntnisprüfung ablegen. Ist
der Antragsteller daran gehindert, die Unterlagen für eine Gleichwertigkeitsprüfung vor-
zulegen, steht ihm nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG ebenfalls die Kenntnisprüfung offen. Der
Gesetzgeber sieht damit die Kenntnisprüfung nur ersatzweise vor, wenn die Gleichwer-
tigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder nicht überprüft werden kann. Die
Gleichwertigkeit ist nach objektiven Umständen, nämlich anhand eines Vergleichs der
absolvierten mit der deutschen Ausbildung zu prüfen. Allein die abstrakte Vergleichbar-
keit wird in diesem Fall zur Grundlage der Approbationserteilung, ohne dass es auf die
individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen – und damit auf etwaige Defi-
zite – ankommt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 – 3 B 134/00 –, juris Rn. 14). Eine Kennt-
nisprüfung hat bei Gleichwertigkeit nach der Konzeption von § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZHG
gerade nicht stattzufinden. Wenn das Gericht die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des feststellt, kann dem Kläger eine gesetzlich nicht vorgesehene, aber dennoch durch-
geführte Kenntnisprüfung nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 –
3 C 33/07 –, juris Rn. 32; NdsOVG, Urt. v. 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 81; VG Aa-
chen, Urt. v. 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 120), selbst wenn sich hierbei individu-
elle Defizite ergeben haben.

Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der durch den Kläger vorgelegten Unterlagen
auch möglich. Dem steht nicht entgegen, dass keine Legalisation der eingereichten je-
menitischen Dokumente durch eine deutsche Auslandsvertretung erfolgt ist.

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG ist zur Prüfung der Gleichwer-
tigkeit eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungs-
nachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, vorzulegen. Ob ei-
ne Urkunde, die von einer ausländischen Behörde errichtet wurde, ohne näheren Nach-
weis als echt anzusehen ist, hat das Gericht nach den Umständen des Einzelfalles zu er-
messen, § 173 VwGO i.V.m. 438 Abs. 1 ZPO. Zwar genügt nach § 173 VwGO i.V.m. § 438
Abs. 2 ZPO zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde die Legalisation durch einen
Konsul oder Gesandten des Bundes; das bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt das Feh-
len einer solchen Legalisation zur Verneinung der Echtheit führt. Das Gericht hat viel-
mehr im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Urkun-
de echt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 B 49/09 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Berlin,
Urt. v. 16.11.2020 – 17 K 1/20 –, juris Rn. 60). Eine Legalisation vorgelegter Urkunden
wird auch in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 nicht gefordert.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Echtheit der durch den Kläger eingereichten je-
menitischen Urkunden. Es sind keine Unregelmäßigkeiten, Widersprüche oder sonstige
Anhaltspunkte ersichtlich, die die Echtheit der Urkunden durchgreifend in Frage stellen
könnten. Unklarheiten hinsichtlich seiner jemenitischen Approbationsurkunde hat der
Kläger aufgeklärt. Der Übersetzer der Urkunde hat nachvollziehbar erläutert, dass der
(zum Lebenslauf des Klägers in Widerspruch stehende) Passus „Datum des Abschluss-
zeugnisses: 20.04.2013“ nur versehentlich in den Übersetzungstext geraten sei. Soweit
das Datum der Approbation in der Urkunde uneinheitlich sei, seien ihm Tippfehler unter-
laufen, richtig müsse es im gesamten Dokument „20.04.2013“ und nicht „02.04.2013“
heißen. Die Ausstellung der Approbationsurkunde erst 2013, also nach Aufnahme der Tä-
tigkeit als Zahnarzt im Jemen, hat der Kläger zudem nachvollziehbar mit dem Umstand
erklärt, dass eine inländische Tätigkeit als Zahnarzt im Jemen keine so bezeichnete Ap-
probation, sondern lediglich eine Registrierung im Zahnarztregister erfordere.
26 b) Die Ausbildung des Klägers weist jedenfalls in den Fächern Innere Medizin, Kieferor-
thopädie und Zahnersatzkunde gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abwei-
chungen hinsichtlich des Inhalts auf.

Das steht nach der Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer fest. In der amtli-
chen Auskunft der Gutachterstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für aus-
ländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (nachfolgend: GfG,
GfG-Auskunft) sind wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts überzeugend dar-
gelegt.

aa) Die GfG nutzt zur inhaltlichen Bewertung ausländischer Studiengänge ein fachlich-
inhaltliches Instrumentarium, welches die formalen und inhaltlichen Anforderungen des
Zahnmedizinstudiums in Deutschland zusammenfasst. Als Grundlage hierfür dienen die
Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland, der nationale kom-
petenzbasierte Lernzielkatalog Zahnmedizin, Rechtsgrundlagen aus Approbationsord-
nung, ZHG und aktueller Rechtsprechung sowie zahnmedizinische und medizinische
Fachliteratur (vgl. S. 7 der GfG-Auskunft). Von der Geeignetheit dieser in der Rechtspre-
chung anerkannten (vgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 05.02.2020 – 13 A 1115/17 –; VG Berlin,
Urt. v. 16.11.2020 – 17 K 1/20 – und v. 08.11.2018 – 14 K 161.15 –, VG Ansbach, Urt. v.
21.03.2022 – AN 4 K 16.00247 –, jeweils juris) Methodik zur Prüfung wesentlicher inhaltli-
cher Abweichungen ist die Kammer überzeugt.

Zutreffend ist der Sachverständigen ... dabei davon ausgegangen, dass die Approba-
tionsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 08.07.2019 (BGBl. I S 933) (ZAp-
prO) anzuwenden ist und nicht die Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955
(BGBl. I S. 37) (ZÄApprO), welche zum Zeitpunkt galt, als der Kläger den Antrag auf Er-
teilung der Approbation bei der Beklagten gestellt hat (20.07.2018). Allein die Referenz-
ausbildung unter Geltung der ZApprO ist für die Gleichwertigkeitsprüfung maßgeblich.
30 Bezugspunkt der vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2
ZHG die zahnärztliche Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Zahnheilkunde und in der
Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt ist. Der klägerische Ausbildungsstand ist
dabei an derjenigen Referenzausbildung zu messen, die das deutsche Recht aktuell, d.h.
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vorsieht. Denn es handelt sich vor-
liegend um eine Verpflichtungssituation, bei der regelmäßig auf die Sach- und Rechts-
lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzu-
stellen ist (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 4. EL November
2023, vor § 35 VwVfG, Rn. 104 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem mate-
riellen Recht vorliegend etwas anderes ergibt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen
die Gründe des Patientenschutzes dafür, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation zu verlangen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt.
v. 11.12.2008 – 3 C 33/07 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 05.02.2020 – 13 A 1115/17
–, juris Rn. 50 und v. 17.02.2017 – 13 A 235/25 – juris Rn. 55; NdsOVG, Urt. v. 13.03.104
8 LB 73/13 –, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2020 – 17 K 1/20 –, juris Rn. 92 und
v. 08.11.2018 – 14 K 161.15 –, juris Rn. 42; VG Ansbach, Urt. v. 21.03.2022 – AN 4 K
16.00247 –, juris Rn. 62; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 BÄO Rn.
33). Der Vergleich anhand der Referenzausbildung nach aktuell geltendem Recht ent-
spricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 50).
31 Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom
16.11.2020 (VG Berlin, Urt. v. 16.11.2020 – 17 K 1/20 –, juris Rn. 92), das trotz Inkraft-
treten der ZApprO zum 01.10.2020 die ZÄApprO angewandt hat, weil diese nach § 133
Abs. 1 ZApprO weiterhin auf Studierende Anwendung findet, die vor dem 01.10.2021 ihr
Zahnmedizinstudium begonnen hatten, weshalb im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-
lung das zahnmedizinische Studium weiter nach der bisherigen Approbationsordnung ab-
solviert und abgeschlossen wurde.

Darin, dass zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung noch sämtliche Studierende der
Zahnmedizin nach der ZÄApprO studierten, während sie heute nur noch auf einen Teil
der Studierenden Anwendung findet, liegt ein wesentlicher Unterschied. Jedenfalls seit
dem 01.10.2021, seit dem für neubegonnene Zahnmedizinstudien die neue Approbati-
onsordnung Anwendung findet, ist nach Auffassung der Kammer diese maßgeblich. Für
den Vergleich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG kann nur eine Approbationsordnung maßgeb-
lich sein. Dabei entspricht nur die ZApprO dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG zum Ausdruck
kommenden gesetzgeberischen Willen. Dessen Abstellen auf die aktuell geltende inlän-
dische Berufsbildung liegt erkennbar die Vorstellung zu Grunde, dass Inhaber ausländi-
scher Abschlüsse nur dann eine Approbation erhalten sollen, wenn sie diejenigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten haben, über die jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin in Deutsch-
land nach dem Willen des Normgebers verfügen soll. Richtigerweise durfte vor diesem
Hintergrund die ZApprO in das fachlich-inhaltliche Instrumentarium einfließen.

bb) Der Gutachter erläutert in der GfG-Auskunft weiter, dass ein Vergleich anhand der
Fachinhalte sowie der in den Fächern jeweils zu absolvierenden Lehrstunden erfolge. In-
halt und Umfang der durch den Kläger in seinem Studium absolvierten Lehrveranstaltun-
gen hat der Sachverständige anhand der eingereichten Unterlagen, u.a. Abschlusszeug-
nissen der Universität ... und einem „Student’s Academic Transcript (Fächer-Noten-Kre-
ditstunden-Übersicht) ermittelt. Hinsichtlich einiger Fächer gelangt der Sachverständige
zu einer Gleichwertigkeit der Ausbildung, bei anderen Fächern geht er von wesentlichen
Unterschieden aus. Hierunter fallen u.a. die Fächer Innere Medizin, Kieferorthopädie und
Zahnersatzkunde. Zu diesen hat er Folgendes ausgeführt:

Zum Fach Innere Medizin:

Das Fach entspreche dem Kurs General Medicine. Die Dokumentation des Kurses sei
sehr oberflächlich, zahlreiche wichtige Themengebiete wie Erkrankungen des Blutes, Er-
krankungen der Niere, Neubildungen oder Immunologie würden nicht in ausreichender
Form belegt. Da diese Erkrankungen erheblichen Einfluss auf die zahnärztliche Behand-
lung haben könnten, müsse dies als wesentlicher Unterschied gewertet werden.

Zum Fach Kieferorthopädie:

Die Inhalte dieses Faches würden im Rahmen des mehrsemestrigen Kurses Orthodontics
dokumentiert. Weitere Inhalte dieses Faches fänden sich im Kurs Pedodontics. Während
die kieferorthopädische Diagnostik in ausreichender Form belegt werde, bleibe die Do-
kumentation der kieferorthopädischen Therapie sehr oberflächlich. Konkrete Inhalte zu
gelehrten oder angewandten kieferorthopädischen Geräten würden kaum genannt, be-
sonders die Bereiche der festsitzenden Apparaturen, der Gaumennahterweiterung sowie
der extraoralen Verankerung würden nicht genannt. Somit könne nicht von einem aus-
reichenden Überblick über dieses zahnmedizinische Hauptfach ausgegangen werden.

Zum Fach Zahnersatzkunde:

Die Inhalte dieses Faches würden in den Kursen Prosthodontics, Dental Anatomy sowie
Operative dokumentiert. Der Bereich der Hybrid- und Geschiebeprothetik werde lediglich
durch das Stichwort „Overdenture" belegt, was den umfangreichen Inhalten dieser kom-
plexen Versorgungen nicht gerecht werde. Da diese Versorgungsart in Deutschland sehr
gebräuchlich sei, bestehe somit ein wesentlicher Unterschied in diesem Fach.

Diese Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel, widerspruchsfrei und ohne
Weiteres nachvollziehbar. Die durch den Kläger gegen die Eignung der GfG-Auskunft zur
Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Der Kläger bemängelt, dass der Sachverständige die „Zeugnisbewertung für auslän-
dische Hochschulqualifikationen“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei
der Kultusministerkonferenz vom 03.09.2018 nicht in die Prüfung einbezogen habe. Die-
se ist für die Gleichwertigkeitsprüfung indes nicht von Bedeutung. Inhalt des genann-
ten Dokuments ist, dass der ausländische Abschluss des Klägers einem deutschen Hoch-
schulabschluss entspreche, der zwischen Bachelor- und Masterniveau einzuordnen sei.
Hierdurch wird lediglich eine Aussage zu der Frage getroffen, ob überhaupt ein Hoch-
schulabschluss vorliegt, der mit einem solchen nach einem Studium an einer deutschen
Hochschule abstrakt vergleichbar ist. Ein Vergleich der Studieninhalte des Studiums des
Klägers im Jemen und des deutschen Zahnmedizinstudiums ist damit nicht verbunden.
Genau dies und nicht schon das Vorliegen eines Hochschulabschlusses als solchen ist
aber Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung.

(2) Auch mit dem Einwand, die GfG-Auskunft sei deshalb unbrauchbar, weil sie durch ei-
ne künstliche Intelligenz (KI) erstellt worden sei, dringt der Kläger nicht durch. Ungeach-
tet der Frage, ob eine Stellungnahme, für die ein Sachverständiger die Verantwortung
übernimmt, allein aufgrund einer Entstehung mithilfe von KI unbrauchbar werden kann,
ist die Kammer schon nicht davon überzeugt, dass bei der Gutachtenerstellung KI zum
Einsatz gekommen ist. Die GfG hat auf Nachfrage der Beklagten dieser gegenüber tele-
fonisch sowie per E-Mail den Einsatz von KI bei der Erstellung ihrer Gutachten verneint.
Hierauf deutet auch sonst nichts hin. Das durch den Kläger zum Beleg der KI-Generie-
rung vorgelegte Schreiben der ... vom 23.08.2023 überzeugt nicht. In dem Schreiben
wird in keiner Weise substantiiert dargelegt, mit welcher Methodik die Überprüfung er-
folgt ist, wie hierbei die Bezifferung der KI-gestützten Textteile vorgenommen worden ist
und welche der aufgetretenen Texteigenschaften typisch für KI-basierte Inhalte sein sol-
len. Die Beanstandung übernommener fremdsprachiger Inhalte ist ebenfalls nicht nach-
vollziehbar. Die GfG-Auskunft enthält arabisch- und englischsprachige Begriffe, bei de-
nen es sich aber um zutreffend übernommene Eigenbezeichnungen von Einrichtungen
und Studienfächern handelt. Auch gegen eine etwaige Verwendung von Textbausteinen
in der GfG-Auskunft – etwa bei in derartigen Auskünften stets wiederkehrenden Angaben
zur Methodik und den deutschen Studieninhalten – ist nichts einzuwenden. Der Kläger
hat darüber hinaus nicht dargelegt, inwieweit die Ergebnisrichtigkeit der GfG-Auskunft
durch den behaupteten Einsatz von KI beeinflusst worden sein soll.
(3) Soweit der Kläger gegen die Brauchbarkeit der GfG-Auskunft ferner einen Satz auf
S. 7 des Gutachtens anführt, der auf ein „Gutachten der GfG aus dem vorangegange-
nen Verwaltungsverfahren“ Bezug nimmt, obwohl kein solches auf den Kläger bezoge-
nes Gutachten existiert, greift auch dies nicht durch. Der Sachverständige ... hat auf An-
frage des Gerichts angegeben, dass der Passus sich nicht auf den hiesigen Fall beziehe
und versehentlich in das Gutachten gelangt sein müsse. Ein solches Versehen stellt nicht
die Brauchbarkeit der GfG-Auskunft in Frage. Aus dem Gutachten geht deutlich hervor,
dass darin eine vollständige Prüfung der klägerischen Ausbildung auf wesentliche Unter-
schiede zum deutschen Zahnmedizinstudium erfolgt ist und nicht etwa Ergebnisse eines
irrtümlich herangezogenen Gutachtens aus einem anderen Fall übernommen wurden. In
dem Gutachtentext selbst wird ohne Bezugnahmen zu einer vermeintlichen Prüfung in
der Vergangenheit ein vollständiger Vergleich vorgenommen.

Die Kammer hat sich anhand der GfG-Auskunft nach alldem davon überzeugt, dass im
Hinblick auf die genannten Fächer wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts be-
stehen.

c) Bei den Fächern Innere Medizin, Kieferorthopädie und Zahnersatzkunde handelt es
sich auch jeweils um solche Fächer, deren Kenntnis und Fähigkeiten im Sinne von § 2
Abs. 2 Satz 4 ZHG eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Zahnarztberufs
sind.

Wesentlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte
Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer
der zahnärztlichen Ausbildung handelt, sondern schon dann, wenn die Kenntnisse und
Fähigkeiten für eine adäquate zahnmedizinische Versorgung bedeutsam sind (vgl. VG
Aachen, Urt. v. 04.12.2017 – 5 K 272/24 –, juris Rn. 103).

Nach diesem Maßstab sind die drei genannten Fächer jeweils wesentlich für die Aus-
übung des Zahnarztberufs. Dass sie bedeutsam für eine adäquate zahnmedizinische Ver-
sorgung sind, ergibt sich insbesondere aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
nen sowie aus der ZApprO als vorliegend anzuwendende (s.o.) Approbationsordnung.

Das Fach Innere Medizin ist nach Anhang V Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG Mindestinhalt
der zahnärztlichen Ausbildung. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 ZApprO ist Innere Medizin nun-
mehr Bestandteil des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prü-
fung; nach Anlage 4 Nr. 4 zur ZApprO ist der regelmäßige erfolgreiche Besuch von Unter-
richtveranstaltungen in Innerer Medizin bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Ab-
schnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. Unter Geltung der ZÄApprO, nach de-
ren § 40 Abs. 1 Ziff. IV. ZÄApprO Innere Medizin Teil der Abschlussprüfung war, hat das
Verwaltungsgericht Aachen die Wesentlichkeit des Faches Innere Medizin angenommen
(VG Aachen, Urt. v. 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 102 ff.).

Auch das Fach Kieferorthopädie gehört nach Anhang V Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG zum
Mindestinhalt der zahnärztlichen Ausbildung. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 ZApprO ist Kie-
ferorthopädie vom Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst, u.a. ist inso-
weit ein Praktisches Prüfungselement abzuleisten (§ 47 Abs. 1, 3 ZApprO). Nach Nr. 3
der Anlage 2 zur ZApprO ist eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Praktikum
der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II bei dem Antrag auf Zulassung
zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2
ZApprO ist Kieferorthopädie Bestandteil des mündlich-praktischen Teils des Dritten Ab-
schnitts der Zahnärztlichen Prüfung, wobei nach § 64 ein Praktisches Prüfungselement
abzuleisten ist. Beim Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der zahnärztlichen Prü-
fung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Praktikum der kieferorthopädi-
schen Diagnostik und Therapie I und II nachzuweisen (Ziff. 3 der Anlage 3 zur ZApprO).
Die Rechtsprechung bejahte bislang die Wesentlichkeit des Faches, welches bereits nach
§ 40 Abs. 1 Ziff. XI. ZÄApprO Teil der Abschlussprüfung war (vgl. OVG NRW, Beschl. v.
28.12.2016 – 13 A 1087/16 –, juris Rn. 6; VG Köln, Urt. v. 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, ju-
ris Rn. 34 f.).

Ebenso ist das Fach Zahnersatzkunde in Anhang V Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG als Min-
destinhalt des Zahnmedizinstudiums vorgeschrieben. Es ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1
ZApprO vom zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst, wobei nach § 47
Abs. 1 und 2 ZApprO ein Praktisches Prüfungselement abzuleisten ist. In dem Antrag auf
Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist nach Ziff. 2 der Anlage
2 zur ZApprO die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum der zahn-
ärztlichen Prothetik am Phantom nachzuweisen. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 ZApprO um-
fasst der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung das
Fach zahnärztliche Prothetik, was nach § 64 Abs. 1 und 2 ZApprO ein praktisches Prü-
fungselement beinhaltet. Auch das VG Köln hat das Fach als wesentlich eingestuft (VG
Köln, Urt. v. 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 1
Ziff. XI. ZÄApprO, wonach das Fach bislang Teil der Abschlussprüfung war).
51 2. Die bestehenden wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Nr. 1
i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in den Fächern Innere Medizin, Kieferorthopädie und Zahn-
ersatzkunde werden auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG durch Kenntnisse und Fä-
higkeiten ausgeglichen, die der Kläger im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis
oder durch lebenslanges Lernen erworben hat.

Zum Ausgleich von Defiziten ist die berufliche Tätigkeit dann geeignet, wenn hierdurch
Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben wurden (VG Ansbach,
Urt. v. 21.03.2022 – AN 4 K 16.00247 –, juris Rn. 57; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2020 – 1
K 7705/18 –, juris Rn. 35; VG Aachen, Urt. v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 79). Bei
der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Be-
rufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antrag-
steller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewie-
sen ist (BVerwG, Beschl. v. 6.6.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 4), die in hinreichend sub-
stantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz
oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (NdsOVG, Urt. v. 13.3.2014 – 8 LB
73/13 –, juris Rn. 61). Die durch den Kläger vorgelegten Bescheinigungen lassen einen
Ausgleich der festgestellten Defizite nicht erkennen. Zu dieser Frage hat der Sachverständige ... in der GfG-Auskunft ausgeführt: Für das Fach
Kieferorthopädie weise der Kläger eine Reihe an Fortbildungsmaßnahmen des Anbie-
ters ... nach. Hierbei handele es sich um einen Anbieter, welcher ausschließlich mit Ali-
gner-Technik arbeite, was aber lediglich einem kleinen Teil des kieferorthopädisch-thera-
peutischen Spektrums entspreche. Auch zwei weitere Fortbildungsmaßnahmen beschäf-
tigten sich in erster Linie mit der digitalen Kieferorthopädie. Die übrigen festsitzenden
und herausnehmbaren kieferorthopädischen Geräte sowie weitere ergänzende Behand-
lungen wie die Gaumennahterweiterung oder die extraorale Verankerung würden wei-
terhin nicht in ausreichendem Maße dokumentiert. Somit bleibe der wesentliche Unter-
schied in diesem Fach bestehen. Hinsichtlich der übrigen wesentlichen Unterschiede sei
durch die nachgewiesene Berufserfahrung sowie die belegten Fortbildungsveranstaltun-
gen aufgrund fehlender inhaltlicher Übereinstimmung kein weiterer Ausgleich möglich.

Die Kammer schließt sich den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachver-
ständigen an. Es ergibt sich auch nichts anderes aus dem vom Kläger vorgelegten Tätig-
keitsnachweis der Praxis ... vom 15.08.2023, welcher detaillierter ist, als die dem Sach-
verständigen vorgelegte Tätigkeitsbescheinigung der Praxis vom 07.04.2023. Die aufge-
listeten, durch den Kläger in der Praxis erbrachten Leistungen unterfallen nach Bewer-
tung der Kammer vornehmlich dem Bereich der Zahnerhaltung und der Chirurgie. Die
berufliche Tätigkeit des Klägers in diesen Bereichen hat der Sachverständige bereits ge-
würdigt und insoweit einen Ausgleich von Defiziten angenommen. Ein Ausgleich in weite-
ren Fächern ergibt sich aus dem Tätigkeitsnachweis vom 15.08.2023 nicht. Auf dem Feld
der Zahnersatzkunde ergeben sich zwar einige durch den Kläger durchgeführte Leis-
tungen (etwa im Bereich der Versorgung mit Kronen, Brücken und partiellen sowie tota-
len Prothesen). Allerdings geht aus der Auflistung nicht hervor und ist auch sonst nicht
durch den Kläger substantiiert dargelegt worden, dass er in größerem Umfang mit Ge-
schiebe- und Hybridprothesen gearbeitet hat. Gerade Defizite in diesen Einzeldiszipli-
nen führen zu der Feststellung wesentlicher Unterschiede im Bereich der Zahnersatz-
kunde, sodass bei Fehlen entsprechender Leistungen kein Ausgleich der wesentlichen
Unterschiede durch Berufserfahrung angenommen werden kann. Leistungen im Bereich
Kieferorthopädie und Innere Medizin, die nach Art und Anzahl ihrer Durchführung geeig-
net wären, die Defizite des Klägers in diesen Fächern auszugleichen, sind aus dem Tä-
tigkeitsnachweis nicht ersichtlich. Bezüge einzelner Leistungen zu diesen Fachbereichen
sind denkbar, treten jedoch allenfalls vereinzelt auf.

3. Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ZHG vor, müs-
sen Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG für die Erteilung
einer Approbation nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Der Nachweis der erfor-
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die
sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG).
Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, denn die Kenntnisprüfung hat
er im letzten Versuch nicht bestanden, wie mit bestandskräftigem Bescheid vom
17.05.2021 festgestellt wurde.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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