(25.10.2017) Ein niedergelassener Arzt, der für ein brandenburgisches Krankenhaus den Notdienst in einem Rettungswagen erbringt, ist nicht abhängig beschäftigt und daher nicht rentenversicherungspflichtig (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – L 1 KR 404/15).
(24.10.2017) Ansprüche auf Versorgungsleistungen wegen eines Impfschadens nach § 60 IfSG erfordern den Nachweis der Impfung und des Impfschadens und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Beweiserleichterungen beim Primärschaden, wie sie der 15. Senat des Bayer. LSG, Urteil vom 31.07.2012, L 15 VJ 9/09 zuließ, greifen hier nicht ein (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Juli 2017 – L 20 VJ 1/17).
(18.10.2017) Auch wenn die gestiegenen Anforderungen an die Krankenhaushygiene den vermehrten Einsatz von Einmalgegenständen erfordern, kann ein Pneumologe im Rahmen einer apperativen Lungenfunktionsdiagnostik nach GOP 13650 (Bodyplethysmograph) nicht den Ersatz der Sachkosten für Einmalmundstücke, Einmalfilter und Einmalnasenklemmen von der KV verlangen. Denn das EBM sieht diesen Ersatz nicht ausdrücklich vor. Und im Zweifel ist davon auszugehen, dass Sachkosten nicht erstattungsfähig sind (Sozialgericht München, Urteil vom 21.6.2017 – S 38 KA 1012/16).
(13.10.2017) Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fällt, bei dem sich das Kind aufhält, sondern ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der entweder beide Eltern zustimmen oder es bedarf einer Entscheidung des Familiengerichts. Die Impfempfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard. Der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung überwiegt regelmäßig das Impfrisiko (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16).
(13.10.2017) Weiterbildungsassistenten dürfen nicht für die Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs eingesetzt werden. Ein übergroßer Praxisumfang nach § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV liegt bei einer Hausarztpraxis nicht schon dann vor, wenn die Fallzahlen des Vertragsarztes das Doppelte des Fachgruppendurchschnitts überschreiten. Erst ab einer Überschreitung des Zweieinhalbfachen des Fachgruppendurchschnitts ist dies der Fall. Eine Honorarberichtigung erfordert überdies, dass die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin der Aufrechterhaltung der übergroßen Praxis i.S.d. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV dient - beweisen muss dies die Kassenärztliche Vereinigung (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13. September 2017 – S 83 KA 423/14).
Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei der Aufklärung eines ausländischen Patienten stets einen Dolmetscher oder eine andere sprachkundige Hilfsperson hinzuzuziehen, besteht nicht. Gibt ein ausländischer Patient, der offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, während des Aufklärungsgesprächs nicht zu erkennen, dass er die Aufklärung nicht verstanden hat, und verlangt er auch nicht die Zuziehung eines Dolmetschers oder wenigstens eines deutsch sprechenden Familienangehörigen, so kann der Arzt vielmehr davon ausgehen, dass die erteilte Einwilligung in den Eingriff wirksam ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 – 7 U 121/13).
(12.10.2017) Zunehmend haben niedergelassene Ärzte wie Klinikärzte Schwierigkeiten, mit Patienten aus dem Ausland zu kommunizieren und sie vor allem über die Risiken und die Tragweite der notwendigen oder gewünschten Behandlung aufzuklären. Im Angesicht einer steigenden Zuwanderung stellen mangelnde Deutschkenntnisse der Patienten ein erhebliches und zunehmendes Problem dar, denn der Arzt ist verpflichtet, die Aufklärung für den Patienten verständlich zu gestalten (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB); er trägt für eine erfolgreiche Aufklärung die Beweislast (vgl. auch KG Berlin, Urt. v. 8.5.2008 - 20 U 202/06). Insofern stellt sich für den Arzt u.a. die Frage, ob er für einen Dolmetscher sorgen muss oder ob er auch berechtigt ist, einen Patienten zurückzuweisen, wenn er sich mit diesem nicht verständigen kann.
(7.10.2017) Der Arzt kann Aufwendungen für die 3D-Sonografie nach Ziffer 5733 GOÄ analog abrechnen. Die dreidimensionale Ultraschalluntersuchung ist nicht ausschließlich über die Ziffern 417 und 420 GOÄ anzusetzen. Die Ziffern 417 und 420 betreffen nur die früher gebräuchliche zweidimensionale Darstellung (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.2.2017 - 1 K 3485/16).
(6.10.2017) Verordnet ein praktischer Arzt seinen Patienten Methadon, ohne diese Leistungen nach dem EBM abzurechnen und ohne eine Substitutionsgenehmigung zu besitzen, und verordnet er diesen Patienten zusätzlich auch noch Benzodiazepine, so muss er Regresszahlungen leisten (Landesozialgericht NRW, Urteil vom 5.4.2017, Az. L 11 KA 72/14).
(6.10.2017) Begehrt ein Hausarzt im ländlichen Bereich eine Zweigpraxisgenehmigung (auch für Wochenendsprechstunden), so muss diese zu einer Versorgungsverbesserung führen, was wiederum einen Behandlungsbedarf vor Ort erfordert (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2017 – L 24 KA 26/16).
(5.10.2017) Stürzt eine Reiterin auf einem Pferd, das ihr im Rahmen einer sog. Reitbeteiligung von der Eigentümerin gegen Entgelt tageweise überlassen wurde, so haftet die Eigentümerin des Pferdes als Tierhalterin für diesen Unfall - hier erlitt die Reiterin eine Querschnittslähmung. Der Unfall hat für die Eigentümerin erhebliche wirtschaftliche Folgen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.3.2017 – 4 U 1162/13).
(5.10.2017) Zeigt sich bei einer Röntgenuntersuchung der Lunge wegen Brustschmerzen (bei einer Patientin mit Vorerkrankung Mammakarzinom) lediglich eine winzige Aufhellung in einem Lungenflügel, so kann die Diagnose "ohne Befund" nicht als dem Arzt vorwerfbarer Diagnosefehler angesehen werden, wenn die Aufhellung nur unter Berücksichtigung der später gewonnenen Erkenntnisse zum Vorliegen eines tumorösen Geschehens bereits als entsprechender Hinweis auf ein (später festgestelltes) Lungenkarzinom eingeordnet werden kann. Vielmehr handelt es sich dann lediglich um einen Diagnoseirrtum, der nicht zu einer Arzthaftung führt. Die Beweislast für einen vorwerfbaren Diagnosefehler liegt beim Patienten (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 U 1349/16).