(13.7.2017) Muss sich der Patient zum Arzt begeben, kann der Arzt keinen Besuch nach § 8 GOÄ (Wegegeld) oder nach § 9 GOÄ (Reiseentschädigung) abrechnen, auch wenn der Patient in der Praxis eines anderen Arztes behandelt wird. Dies gilt auch für einen Anästhesisten bei einem chirurgischen Eingriff. Ein rügepflichtiger Berufsrechtsverstoß ergibt sich aus einer fehlerhaften Abrechnung nur, wenn diese nachlässig und in Honorarmehrungsabsicht erfolgt - bei Abrechnungsfragen, die umstritten sind, liegt ein Verstoß nur dann vor, wenn seine Abrechnung einer gefestigten Rechtsprechung widerspricht (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16.03.2016 - 30 LB 2/15 BG II).
(11.7.2017) Ist noch offen, ob eine Hausärztin über Jahre hinweg einen Hausmeister quasi als Arzt beschäftigte und ihm ärztliche Verrichtungen übertrug, so ist dem Widerspruch der Ärztin gegen eine auf diesem Vorwurf beruhende enorme Honorarrückforderung (teilweise) aufschiebende Wirkung beizumessen. Macht der Arzt in der Abrechnung Angaben, die grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig sind bzw. hat er die Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, so entfällt der Vertrauensschutz des Arztes in den Honorarbescheid - Rückforderungen können dann nicht nur bis zu vier, sondern sogar bis zu zehn Jahre zurückreichen (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2016 - S 2 KA 1375/16 ER).
(11.7.2017) Haben Ärzte offiziell in Praxisgemeinschaft gearbeitet, tatsächlich aber einen Gemeinschaftspraxisvertrag geschlossen und auch gelebt, so steht fest, dass sie in Gemeinschaftspraxis gearbeitet und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben und die sie betreffenden Honorarbescheide sind zu berichtigen. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten gemeinsam behandelt worden sind (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2017 – L 3 KA 16/14).
(11.7.2017) Vertritt ein Arzt einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen anderen Arzt, so sind die ärztlichen Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann anrechenbar, wenn der vertretende Arzt für diese Leistungen ebenso zugelassen ist wie der abwesende Arzt. Die in einer BAG tätigen Ärzte sind also an die für den abwesenden Arzt geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen gebunden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. April 2017 – L 12 KA 34/15).
(10.7.2017) Die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einer nicht zutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht (hier: es liege eine dauernde Persönlichkeitsstörung vor, während tatsächlich aber eine bipolare Störung mit langen symptomfreien Phasen vorlag) (VG Bayreuth, Urteil v. 18.1.2017 - B 4 K 15.409).
(6.7.2017) Die Grundpauschale der GOP 26315 EBM kann nicht neben der Kostenpauschale Nr. 86512 (Onkologie-Vereinbarung als Anlage 7 zum BMV, Anhang 2) abgerechnet werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2016 – L 11 KA 83/15).
(6.7.2017) Eine starre Mindesthöhe von 2,50 Metern für Praxisräume ist - in Abweichung zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts von 1996 - nicht mehr sachgerecht. Die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen ist damit auch in Praxisräumen in einem Kellergeschoß zuzulassen, die eine lichte Höhe von 2,28 Metern aufweisen (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20. April 2017 – L 6 KR 936/14).
(5.7.2017) Dass ein Prüfungsgremium keine Verfahrensordnung besitzt, ist unerheblich, wenn sich der Ablauf des Fachkundegesprächs im Wesentlichen an den Statuten der Beklagten für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung orientiert. Fehelnde Fachkunde des Vorsitzenden schadet nicht, solange er keine Bewertung abgeben muss. Einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein „Überdenken“ der Bewertung seiner Leistungen durch die Prüfer besteht hier nicht, weil die Prüfungsentscheidung voll gerichtlich überprüfbar ist (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 24.11.2016 - 13 A 293/15).
(30.6.2017) Steigt der Verlauf des Wachstums des Kopfumfangs eines Kindes kontinuierlich in immer niedrigere Perzentilen-Korridore ab und zeigen sich keine bildgebenden Hinweise auf eine postvakzinale Encephalitis bei einem mit Infanrix hexa geimpften Kleinkind, das in der Folge unter Krämpfen litt, so ist ein Impfschaden nicht hinreichend belegt, so dass Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz ausscheiden (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.2.2017 - B 9 V 93/16 B).
(29.6.2017) Da in dem wegen Weiterbildung befristeten Arbeitsvertrag einer Ärztin mit einem Krankenhaus Regelungen u.a. zum Weiterbildungsziel fehlten, erklärte das Bundesarbeitsgericht die Befristung für unzulässig - der Arbeitsvertrag gilt damit auf für unbestimmte Zeit geschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15).
(28.6.2017) Werden Ärzte als Sachverständige für Gerichte tätig, so haben sie bestimmte Regeln zu beachten. Andernfalls können sie den Vergütungsanspruch verlieren. Bei der psychiatrischen Begutachtung muss der Sachverständige die psychiatrische Untersuchung im wesentlichen Umfang selbst durchführen - andernfalls ist das Gutachten unverwertbar und auch nicht zu entlohnen. Die Begutachtung ist nicht in diesem Sinne selbst durchgeführt, wenn die Untersuchungsdauer so kurz ist, dass schlechterdings unmöglich ist, sich in der vorgegebenen Zeit einen Eindruck von dem Probanden zu verschaffen. 30 Minuten reichen bei einem außerordentlich mit dem Krankheitsbild erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.8.2016 - L 6 VG 3508/12).
(22.6.2017) Für den Nachweis eines Gesundheitsschadens in Folge einer Impfung (Impfschaden), der zu Ersatzansprüchen des Patienten aus Produkthaftung führt, ist es ausreichend, wenn ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien für einen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung spricht. Es ist nicht erforderlich, dass über den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden ein wissenschaftlicher Konsens herrscht (Europäischer Gerichtshof, Beschluß vom 21.6.2017 - C 621/15).
- ASS plus C darf nicht mit das Immunsystem unterstützender Wirkung des Vitamin C werben: OLG Stuttgart 08-06-2017
- Hyperthermie-Behandlung gegen Leberkrebs ist nicht von Krankenkasse zu bezahlen
- Werbung für homöopathisches Kopfschmerzmittel mit umfassender Wirkung ist irreführend: OLG München 04-05-2017
- Uneinsichtiger Senior-Frauenarzt verliert Zulassung wegen beharrlicher Nichterfüllung der Fortbildungspflicht: SG München 24-5-2017