(16.2.17) Der Pferdepensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm eingestellten Turnierpferde einmal im Jahr tierärztlich untersuchen lassen auf Kosten des Eigentümers, auch wenn der Eigentümer keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat (LG Lübeck, Urteil vom 02. Februar 2017 – 14 S 231/15).
(15.2.17) Ein Klinikarzt muss eine Patientin, die sich mit der Verdachtsdiagnose "Herzinfarkt" auf der Intensivstation vorstellt, nicht unmittelbar zu Beginn des ersten Gesprächskontakts darauf hinweisen, dass dann, wenn die Patientin sich absprachewidrig aus der Klinik entfernt, eine lebensbedrohliche Situation entstehen könnte. Ein Arzt muss nämlich nicht in jeder Minute eines Aufenthaltes einer Patientin in einer Klinik damit rechnen, dass sich die Patientin plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt. Daher ist in diesem Fall eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers - in Gestalt des Unterlassens der Sicherungsaufklärung - nicht zu erkennen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 2017 – 8 U 119/15).
(13.2.17) Ohne das zeitnahe (und durch ärztliche Behandlungsunterlagen dokumentierte) Auftreten untypischer Impfreaktionen (sog. überschießende Impfreaktion) ist ein Impfschaden nur schwerlich denkbar bzw. beweisbar. Fieberkrämpfe sind bei Kleinkindern nichts Ungewöhnliches und daher kein Anzeichen für eine solche untypische Impfreaktion (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Mai 2016 – L 4 VJ 1/14).
(10.2.2017) Zur richtigen Berechnung der ärztlichen Vertretungszeiten und des Dreimonatszeitraumes nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV (Sozialgericht München, Urteil vom 20. Januar 2017 – S 28 KA 698/15).
(8.2.2017) Ist im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung der Sonderbedarf einer Arztpraxis zu ermitteln, so kommt es nach der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL allein auf den Einzugsbereich der Praxis an und nicht auf die Planungsbereichsgrenzen (SG Marburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – S 12 KA 258/16 –).
(6.2.2017) Ob die Untersuchung von Proben, die ein Arzt selbst entnommen, zentrifugiert und mit Bracodes versehen und dann in ein Labor übersendete, wo sie im Black-Box-Verfahren untersucht wurden, als eigene Laborleistungen des Abschnitts M III ("Speziallabor") des Arztes im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ abrechenbar sind, ist eine gebührenrechtliche Zweifelsfrage, die bislang weder durch den GOÄ-Verordnungsgeber noch höchstrichterlich geklärt worden ist. Ob die Leistungen im zivilrechtlichen Sinne abrechenbar sind, ist somit weiterhin nicht geklärt. Strafbar (als Abrechnungsbetrug) ist das hier vorliegende Verhalten des Arztes jedenfalls nicht, denn der Arzt hat nicht eine (gänzlich) fremde Leistung als eigene verkauft, sondern er hat an der Untersuchung mitgewirkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017 – III-1 Ws 482/15).
(4.2.2017) Hängt der Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung eines Bioresonanzgeräts (wegen fehlender objektiv messbarer organischer Befundmöglichkeiten) allein von einer Beurteilung des subjektiven Befindens des Patienten ab, so muss der Werbende die Wirkungsbehauptung mit einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung belegen. Der Wirksamkeitsnachweis kann nicht in anderer Weise durch Mitteilung praktischer Erfahrungen zum Beispiel von Behandlern geführt werden (OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 29 U 1893/16).
(1.2.2017) Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung darf Ansprüche eines Vertragszahnarztes gegen den Beschwerdeausschuss auf Gerichtskostenerstattung nicht gegen seine Honorarrückforderungsansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufrechnen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Januar 2017 – L 3 KA 87/16 B ER ).
(27.1.2017) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer ärztlichen Zweigpraxis ist nicht zu erteilen, wenn die Einzugsbereiche der Hauptpraxis und der Zweigpraxis wegen ihrer räumlichen Nähe identisch sind, denn dann fehlt es an einer Versorgungsverbesserung, weil die Leistungen auch am Hauptsitz angeboten werden können (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Oktober 2016 – L 11 KA 63/15).
(19.1.2017) Die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals wiegt nicht schwerer als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit, so dass dem betroffenen Arzt weder ein Löschungsanspruch dem Bundesdatenschutzgesetz noch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht (OLG Köln, Urteil vom 05. Januar 2017 – I-15 U 121/16).
(17.1.2017) Betritt ein Tierarzt, der ein erkranktes Fohlen behandeln will, eine enge Pferdebox, in der auch die aufgeregte Stute angebunden mit dem Hinterteil zum Eingang der Box steht und wird er von der Stute getreten und schwer verletzt, so haftet er zu einem Viertel für den entstandenen Schaden mit, weil er die ihm dabei gebotene Sorgfalt außer Acht ließ. Es wäre sicherer gewesen, Fohlen und Stute zuerst von einander zu trennen, bevor der Tierarzt die Box des Fohlens betritt. Zu drei Vierteln haftet der Tierhalter für den Schaden und dies unabhängig von seinem Verschulden (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016 - 6 U 104/15).
(16.1.2017) Die Teilnahme eines in einer Klinik angestellten Oberarztes an einem sogenannten sechsstündigen Experten-Kolleg, der von einem Medikamentenhersteller veranstaltet wird, inklusive eines Vortrags ist keine privilegierte Nebentätigkeit gemäß § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG SH). Diese Tätigkeit steht vielmehr unter dem Verbotsvorbehalt des § 73 Abs. 1 LBG SH (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. November 2016 – 5 SaGa 5/16).
- Zahnarzt muss auch kieferorthopädische Kenntnisse besitzen: OVG NRW 28-12-2016
- Zur korrekten Abrechnung einer 3,5-Gebühr des Zahnarztes nach GOZ: VG Düsseldorf 13-12-2016
- Wegen fehlender differentialdiagnostischer Kenntnisse - Heilpraktiker bedürfen in der Regel einer erfolgreichen Kenntnisprüfung: VG SchlHo 27-05-2014
- Zahnarzt scheitert mit Klage gegen Kürzungsbescheid nach Wirtschaftlichkeitsprüfung: SG München 09-11-2016