(4.8.2017) Der Arzt muss den Fortbildungsachweis (Fortbildungszertifikat) erbringen, indem er Sorge dafür trägt, dass der Auszug des Online-Fortbildungspunktekontos der jeweiligen Ärztekammer an die KV übersendet wird. Maßgeblich ist nicht das Ableisten der Fortbildungen, sondern deren Nachweis - es hilft dem Arzt also nichts, wenn er die Fortbildungen erbringt, es aber versäumt sicher zu stellen, dass der entsprechende Nachweis bei der KV eingereicht wird. Es reicht auch nicht aus, wenn er eine Mappe mit Sammlungen der Fortbildungsbescheinigungen oder ähnliches an die KV übersendet. Der Auszug des Online-Fortbildungspunktekontos ist bis zum Ende des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes an die KV zu übersenden, sprich bis zum Ende des letzten Quartals des Zeitraumes. Ist einem Arzt bereits wegen fehlenden Nachweises der Fortbildung das Honorar gekürzt worden, so kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass die Ärztekammer den Auszug von sich aus automatisch an die KV übersendet, sondern muss selber Sorge dafür tragen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. November 2016 – L 3 KA 111/14).
(2.8.17) Erhöht ein Stromanbieter den Strompreis und versteckt die Ankündigung der Preiserhöhung in einer längeren E-mail, so ist dies nicht geeignet, die notwendige Kenntnis des Klägers von der beabsichtigten Preiserhöhung zu begründen. Denn eine solche Ankündigung genügt nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG, weil sie keine transparente und verständliche Unterrichtung über die Erhöhung enthält (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2017 - 14d O 12/16).
(1.8.17) Neben der mindestens 60minütigen Basisabklärung und umfassenden schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten durch Schmerzanamnese und Schmerzanalyse (GOP 30701 EBM) ist es nicht möglich, gleichzeitig von der ersten Minute an mehrfach die GOP 30708 EBM (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie, Dauer mindestens 10 Minuten) abzurechnen (Sozialgericht München, Urteil vom 21. Juli 2017 – S 38 KA 1012/15 ).
(31.7.17) Ein mobiler Anästhesist, der tageweise in einer Klinik im Operationssaal tätig und dabei in den dortigen Dienstplan eingeordnet ist und Rufbereitschaften übernimmt, aber kein Unternehmerrisiko trägt, ist abhängig beschäftigt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2017 – L 1 KR 101/14).
(27.7.2017) In Dienstplan einer Klinik eingebundener Anästhesist ist abhängig beschäftigt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2017 – L 8 R 850/14).
(26.7.2017) Ein Chefarzt, der einem Labor Patienten zuweist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dortigen Privaterlösen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2017 – 15 K 3450/15).
(24.7.2017) Ein Pneumologe in Templin erhält eine Sonderbedarfszulassung, weil in Templin kein Pneumologe sitzt und der nächste Pneumologe im 35 km entfernten Prenzlau tätig ist. Auch durch das spätere Angebot des eingesessenen Pneumologen auf Eröffnung einer Zweigpraxis im unterversorgten Templin ändert daran nichts. Die gegen die Sonderbedarfszulassung gerichtete Konkurrentenklage des in Prenzlau eingesessenen Pneomologen wird abgewiesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2017 – L 24 KA 42/15).
Arzt, der Stasi-Tätigkeit verschwieg, kann nicht gekündigt werden: Arbeitsgericht Potsdam 07-02-2017
(21.7.2017) Ein Arzt (Gerichtsmediziner), der seit 26 Jahren beanstandungsfrei für seinen Dienstherren, das Land Brandenburg, tätig ist, kann wegen des Verschweigens einer elfmonatigen Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für die Staatssicherheit der DDR (MfS) in seinem Einstellungsfragebogen nicht gekündigt werden, wenn er die MFS-Tätigkeit nach Entdeckung durch den Dienstherren nicht bestritten hat und die Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände die Prognose rechtfertigt, der Arzt werde auch in Zukunft im Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land die durch das Verschweigen hervorgerufene Vertrauenseinbuße wieder beseitigen bzw. sich erneutes umfassendes Vertrauen erarbeiten können (Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 7. Februar 2017 – 3 Ca 2019/16).
(20.7.2017) Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 4.7.2017 – IX ZR 562/15 und IX ZR 233/16) sind bestimmte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen für Unternehmer unzulässig. Dies betrifft auch Verträge zur Praxisfinanzierung. Ärzte sollten prüfen, ob sie bereits bezahlte Bearbeitungsgebühren, die in der Regel einige Prozent der Darlehenssumme betrugen, von ihrer Bank zurückfordern können.
(20.7.2017) Ein von niedergelassenen Ärzten betriebener telefonischer Lotsendienst, der Patienten nach telefonischer Beratung Handlungsempfehlungen gibt und je nach Schwere des Falls auf Apotheken, Notaufnahmen und niedergelassene Ärzte verteilt, kollidiert mit dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Verbot ausschließlicher Fernbehandlung und ist einstweilig zu unterlassen (Sozialgericht München, Beschluss vom 17. Juli 2017 – S 28 KA 94/17 ER).
(13.7.2017) Muss sich der Patient zum Arzt begeben, kann der Arzt keinen Besuch nach § 8 GOÄ (Wegegeld) oder nach § 9 GOÄ (Reiseentschädigung) abrechnen, auch wenn der Patient in der Praxis eines anderen Arztes behandelt wird. Dies gilt auch für einen Anästhesisten bei einem chirurgischen Eingriff. Ein rügepflichtiger Berufsrechtsverstoß ergibt sich aus einer fehlerhaften Abrechnung nur, wenn diese nachlässig und in Honorarmehrungsabsicht erfolgt - bei Abrechnungsfragen, die umstritten sind, liegt ein Verstoß nur dann vor, wenn seine Abrechnung einer gefestigten Rechtsprechung widerspricht (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16.03.2016 - 30 LB 2/15 BG II).
(11.7.2017) Ist noch offen, ob eine Hausärztin über Jahre hinweg einen Hausmeister quasi als Arzt beschäftigte und ihm ärztliche Verrichtungen übertrug, so ist dem Widerspruch der Ärztin gegen eine auf diesem Vorwurf beruhende enorme Honorarrückforderung (teilweise) aufschiebende Wirkung beizumessen. Macht der Arzt in der Abrechnung Angaben, die grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig sind bzw. hat er die Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, so entfällt der Vertrauensschutz des Arztes in den Honorarbescheid - Rückforderungen können dann nicht nur bis zu vier, sondern sogar bis zu zehn Jahre zurückreichen (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2016 - S 2 KA 1375/16 ER).
- Praxisgemeinschaft nur zum Schein bringt Ärzten Pein: LSG Nds Bremen 25-01-2017
- "Mach Du mal!" In BAG kann nur innerhalb der Zulassungsgrenzen vertreten werden: Bay LSG 05-04-2017
- Bipolarer Psychiater behält Approbation: VG Bayreuth 18-01-2017
- Onkologie: Grundpauschale GOP 26315 nicht neben GOP 86512 abrechenbar: LSG NRW 05-10-2016