Das Vergütungsrecht der Heilberufe ist eine anspruchsvolle Materie. Fragen der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Arztrechnungen (nach GOÄ, GOZ, EBM, Krankenhausentgeltgesetz) sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussionen zwischen Ärzten und der Kassenärztlicher Vereinigung, den Krankenversicherungen, den Patienten und den Ärztekammern, teilweise aber auch mit der Staatsanwaltschaft (Stichwort: Abrechnungsbetrug).

Was sind die Voraussetzungen des ärztlichen Honoraranspruchs?

  • Abschluß eines Behandlungsvertrags
  • objektive medizinische Notwendigkeit der Behandlungen
  • oder Patient hat Leistung verlangt (auch IgeL)
  • keine Überschreitung der Wirtschaftlichkeitsgrenze, sondern Therapiefreiheit
  • Erbringung der ärztlichen Heilbehandlung lege artis, d.h. nach Facharztstandard
  • Abrechenbarkeit der ärztlichen Leistung:
  • ordnungsgemäße Berechnung des Honorars nach den Gebührenziffern von GOÄ und GOZ
  • zwingende Gebührenminderung bei stationären Leistungen
  • Hinweispflicht des Arztes bei der Abrechnung von Leistungen Dritter
  • Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Arztrechnung entsprechend den formalen Anforderungen von GOÄ und GOZ

Wann können Wahlarztleistungen abgerechnet werden?

  • Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungspflicht des Wahlarztes
  • Die Leistungen können nur beschränkt auf einen anderen Arzt übertragen (delegiert) werden
  • Unter Einschränkungen kann die Leistung durch den ärztlichen Vertreter des Wahlarztes erbracht werden
  • Die Wahlarztvereinbarung muss schriftlich getroffen sein vor Beginn der Behandlung 
  • Honorarärzte können grundsätzlich keine wahlärztlichen Leistungen erbringen

Wann verjähren ärztliche Honoraransprüche?

Grundsätzlich in drei Jahren nach Ende des Jahres der Erteilung der ärztlichen Rechnung (und nicht wie sonst üblich nach Erbringung der Leistung). Denn die Erteilung der Rechnung ist nach § 12 II GOÄ Fälligkeitsvoraussetzung. Der Arzt hat es also durch die Erteilung der Rechnung in der Hand, wann diese Leistung fällig wird (und wann sie beginnen kann zu verjähren).

Wurde die Honorarforderung wirksam abgetreten an eine Einziehungsstelle / ein Inkassobüro?

Die Abtretung setzt die vorherige schriftliche (und inhaltlich klare) Zustimmung des Patienten voraus. Da sind die Gerichte sehr streng.   

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de


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