Das Vergütungsrecht der Heilberufe ist eine anspruchsvolle Materie. Fragen der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Arztrechnungen (nach GOÄ, GOZ, EBM, Krankenhausentgeltgesetz) sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussionen zwischen Ärzten und der Kassenärztlicher Vereinigung, den Krankenversicherungen, den Patienten und den Ärztekammern, teilweise aber auch mit der Staatsanwaltschaft (Stichwort: Abrechnungsbetrug).
Was sind die Voraussetzungen des ärztlichen Honoraranspruchs?
- Abschluß eines Behandlungsvertrags
- objektive medizinische Notwendigkeit der Behandlungen
- oder Patient hat Leistung verlangt (auch IgeL)
- keine Überschreitung der Wirtschaftlichkeitsgrenze, sondern Therapiefreiheit
- Erbringung der ärztlichen Heilbehandlung lege artis, d.h. nach Facharztstandard
- Abrechenbarkeit der ärztlichen Leistung:
- ordnungsgemäße Berechnung des Honorars nach den Gebührenziffern von GOÄ und GOZ
- zwingende Gebührenminderung bei stationären Leistungen
- Hinweispflicht des Arztes bei der Abrechnung von Leistungen Dritter
- Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Arztrechnung entsprechend den formalen Anforderungen von GOÄ und GOZ
Wann können Wahlarztleistungen abgerechnet werden?
- Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungspflicht des Wahlarztes
- Die Leistungen können nur beschränkt auf einen anderen Arzt übertragen (delegiert) werden
- Unter Einschränkungen kann die Leistung durch den ärztlichen Vertreter des Wahlarztes erbracht werden
- Die Wahlarztvereinbarung muss schriftlich getroffen sein vor Beginn der Behandlung
- Honorarärzte können grundsätzlich keine wahlärztlichen Leistungen erbringen
Wann verjähren ärztliche Honoraransprüche?
Grundsätzlich in drei Jahren nach Ende des Jahres der Erteilung der ärztlichen Rechnung (und nicht wie sonst üblich nach Erbringung der Leistung). Denn die Erteilung der Rechnung ist nach § 12 II GOÄ Fälligkeitsvoraussetzung. Der Arzt hat es also durch die Erteilung der Rechnung in der Hand, wann diese Leistung fällig wird (und wann sie beginnen kann zu verjähren).
Wurde die Honorarforderung wirksam abgetreten an eine Einziehungsstelle / ein Inkassobüro?
Die Abtretung setzt die vorherige schriftliche (und inhaltlich klare) Zustimmung des Patienten voraus. Da sind die Gerichte sehr streng.
Zum Thema:
- Chefarzt wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung wegen vermeintlicher Falschabrechnung von Wahlleistungen: ArbG Aachen 06-06-2019
- Arzt muss wegen GOÄ-Abrechnung u.a. von nicht erbrachten Leistungen 3.000 € Geldbuße zahlen: VG Berlin 12-02-2019
- GOÄ-Analogziffern richtig abrechnen: OVG NRW 05-03-2019
- Hohe Anforderungen an Abrechnung von Schmerzakupunktur: BSG 13-02-2019
- Zur richtigen Abrechnung der Kombinationsnarkose GOP 31822 EBM: LSG Hessen 20-02-2019
- Femtosekundenlaserbehandlung der Augen nach GOÄ 5855 analog abrechenbar, aber nur bis 1,8fach: AG Köln 14-11-2018
- Anästhesisten dürfen unvorhergesehene Inanspruchnahme nach GOP 01100 EBM-Ä abrechen für Funktelefonnotrufdienste: SG München 15-05-2017
- Wer darf den postoperativen Überwachungskomplex abrechnen - Operateur und Anästhesist? LSG BaWü 01-02-2017