(5.12.2019) Da das Pferd ein ganz besonderes Tier mit ganz besonderen Eigenschaften ist (man denke da nur an den Fluchttrieb), hat sich im Laufe der Jahre eine komplexe rechtliche Spezialmaterie entwickelt, das Pferderecht, ein recht kurioses Rechtsgebiet. Das Pferderecht weist Berührungspunkte mit dem Medizinrecht auf, dem Recht des Kaufs (insbesondere Mängelhaftung), der Pacht, Beherberbungsverträgen, der Tierhalterhaftung etc.
Ändern Arzt und Vermieter einvernehmlich die Höhe der Praxismiete, so hat dies schriftlich zu erfolgen, andernfalls ist es rechtlich nicht verbindlich. Eine dauerhafte Änderung der Miethöhe ist immer vertragswesentlich und daher stets nach § 550 BGB schriftlich zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14).
Das SG Aachen sträubt sich, Fettschürzen am Bauch, die zwar Ekzeme verursachen, die aber behandelbar sind, als Krankheit anzusehen und verweigert es der betroffenen Frau, diese Hautlappen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung wegoperieren zu lassen (SG Aachen, Urteil vom 10.5.2016 - S 13 KR 307/15).
Liegt eine Beschäftigung eines anderen Arztes ohne Genehmigung vor, kann grundsätzlich eine sachlich-rechnerischen Berichtigung und eine Honorarrückforderung hinsichtlich der vom ohne Genehmigung beschäftigten Arzt erbrachten Leistungen vorgenommen werden (SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 1.4.2016 - S 12 KA 466/15).
Ein Arzt, der für niedergelassene Ärzte zwei- bis dreimal im Monat den Nachtdienst übernimmt, ist kein Arbeitnehmer und mithin selbständig, wenn er nicht in den Arbeitsablauf der Praxis eingegliedert ist und keinen Weisungen der Praxisinhaber unterliegt (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2016 - L 4 R 318/14).
Auch wenn der Arzt den Patienten vorab schriftlich darauf hinweist, dass die geplante Behandlungsmethode von der Schulmedizin abgelehnt wird und nicht dem Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlungsmaßnahmen im Sinne der Schulmedizin entspricht, ist er im Übrigen doch zur ordnungsgemäßen Behandlung auf Grundlage der allgemeinen medizinischen Standards (insbes. vollständige Befunderhebung, umfassende - gegebenfalls interdisziplinäre Behandlung, ausreichende Abklärung des Beschwerdebilds) verpflichtet (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.04.2016 - 5 U 8/14).
Leistungen einer BAG aus Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärzten sind grundsätzlich allen Mitgliedern zuzurechnen, so dass der MKG-Arzt zwar seine zahnärztlichen, nicht aber seine ärztlichen Leistungen abrechnen kann (Splittingverbot) (BSG, Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 16/15 R).
Verlässt eine Klinikärztin nun eine Klinik, in der sie seit 1997 tätig war, lässt sich nieder und erhält eine eigene Zulassung im gesperrten Planungsbereich, so kann die Klinik dies nicht unterbinden. Denn die Einschränkung, wonach ein ehemaliger Klinikarzt seine Zulassung nur „mitnehmen“ darf bei Verlassen der Klinik, nur wenn er diese zuvor in die Klinik durch Zulassungsverzicht eingebracht hat (§ 103 Abs. 4a SGB V) gilt nicht für Fälle vor dem 31.12.2003 (LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil v. 26.1.2016 - L 24 KA 68/14).
Eine Privatklinik kann von einem Patient keine Stornogebühr in Höhe von 60% des Behandlungsentgelts verlangen für die Absage eines Behandlungstermins auf Grundlage allgemeiner Geschäftsbedingungen (AG München, Urteil vom 28.1.2016 - 213 C 27099/15).
Wegen fehlerhafter postoperativer Aufklärung, grob fehlerhafter operativer Entfernung eines Lymphknotens am Hals und fehlerhafter postoperativer Behandlung, die zu einer Schädigung des Schulterhebenervs führten, ist die Klinik der Patientin zur Zahlung von Schmerzensgeld (EUR 60.000) und Ersatz der materiellen Schäden verpflichtet (LG Dortmund, Urteil vom 14.4.2016 - 4 O 230/13). Die nachbehandelnde niedergelassene Neurologin haftet als Gesamtschuldnerin in gleicher Weise, weil sie die Nachbehandlung grob fehlerhaft ausführte.
Glaubt ein Arzt, der bereits wegen Richtgrößenüberschreitung (§ 106 SGB V) beraten wurde nun irrig, er werde bei erneuter Überschreitung erneut beraten (und nicht regressiert), so schützt ihn dieser Irrtum nicht vor dem Regress. Denn es handelt sich bei diesem Irrtum nur um einen unbeachtlichen Irrtum (SG Marburg, Urteil vom 22.03.2016 - S 16 KA 292/14).
Der von dem deutschen Arzt verwendete Aufklärungsbogen „Dokumentierte Patientenaufklärung Augmentationsplastik“ beschreibt die Risiken der Verwendung von Silikonimplantaten für die Brust hinreichend genau. Zusammen mit den handschriftlichen Eintragungen des Arztes über Folgeschäden etc. ist die Aufklärung des Patienten hier als erfolgt anzusehen. An der TÜV-Prüfung der Implantate musste der Arzt damals nicht zweifeln. Auch bei kosmetischen Operationen dürfen die Anforderungen an die Patientenaufklärung nicht überspannt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2016 - 7 U 241/14). Patienten können Erklärungen des Arztes über Risiken sicher nur mittels von ihm unterzeichneter Unterlagen beweisen.
- Ärzte können bestimmte Kreditgebühren von Banken zurück verlangen: 25-04-2016
- Arzt ohne Zulassung darf nicht als Honorararzt in Klinik tätig sein: SG München 10-03-2016
- Ein Apotheker darf Prokura erteilen und zwar auch einem Nichtapotheker: OLG Karlsruhe 01-03-2016
- Einbindung in Stationsalltag starkes Argument für abhängige Beschäftigung einer Honorarärztin: LSG Nds 16-12-2105