Vermittelt der Auftritt eines Kosmetikinstituts insgesamt den Eindruck, dass dort Schönheitsoperationen angeboten werden, so haftet dieses Institut selbst für die ärztlichen Fehler dieser Operationen, auch wenn die Operationen an einem anderen Ort (hier in der Türkei) erfolgten (LG Dortmund, Urteil vom 15.10.2015 - 4 O 249/11).
Hat intensive, stationär geleitete konservative Therapie bei einer Patientin nur zu einer vorübergehenden Beschwerdebesserung geführt, konnte dieser Erfolg aber in der nachfolgenden ambulanten Behandlung nicht gehalten werden und scheiterte ein Versuch der Arbeitsaufnahme der Patientin wegen fehlender Belastbarkeit, so ist es für die Aufklärung über die Behandlungsalternative "Fortführung der konservativen Therapie" ausreichend, wenn der Arzt der Patientin erklärt, dass sie die konservative Therapie (zB mit den Spritzen) weiterführen könne, dass aus neurochirugischer Sicht eine operative Behandlung aber zu bevorzugen sei, weil damit die Chancen, tatsächlich eine dauerhafte Beschwerdebesserung zu erreichen, erhöht waren (Kammergericht, Urteil vom 16.11.2015 - 20 U 137/13).
Ist ein augenärztlicher Zweiteingriff (hier: Entfernung des nach einer Netzhautablösung eingebrachten Silikonöls) mit dem sehr seltenen, aber besonders gravierenden Risiko des nahezu vollständigen Verlusts des Sehvermögens behaftet, muss der Patient darüber aufgeklärt werden (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2015 - 5 U 602/15).
Unterläßt es ein Arzt, bei einer Patientin, die über langanhaltende Schmerzen im Gesäß nach einem Sturz klagt, Röntgenbilder zu fertigen und übersieht er daher eine Steißbeinfraktur und führt er daher eine längere Injektionsbehandlung mit Kortikoiden durch, so stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar, der ein Schmerzensgeld von EUR 100.000 rechtfertigt, wenn die Patientin in der Folge eine Infektion mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen erleidet (OLG Hamm, Urteil vom 4.12.2015 - 26 U 33/14).
Arzneikostenregresse sind auf beharrliche Pflichtverletzungen einzelner Ärzte zurückzuführen und nicht zwingend mit der Führung einer ärztlichen Praxis verbunden. Daher stellen sie keine der Restschuldbefreiung unterfallenden Masseverbindlichkeiten dar, so dass der Arzt dafür unabhängig vom Insolvenzverfahren selbst haften muss. Wirkt der Prüfungsausschuss aber entgegen § 106 Absatz 5 a Satz 4 SGB V nicht auf eine gütliche Vereinbarung zur Höhe des Regresses hin, so ist der Regressbetrag pauschal um 20 % zu kürzen (BSG, Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 30/14 R).
Rechnet ein Arzt schlicht versehentlich eine tatsächlich ordnungsgemäß erbrachte Leistung statt einer korrekten Gebührenposition ab (hier: jeweils drei Einzelsachkostenpauschalen (Nr. 40806/40807/40808 EBM 2008) anstelle der Wochenpauschale (Nr. 40800/40802/40804 EBM 2008)), so darf lediglich der Differenzbetrag zwischen tatsächlicher und abgerechneter Leistung zurückgefordert werden; die ansonsten übliche und zulässige vollständige Rückforderung des Honorars ist nicht zulässig (Sozialgericht Gotha, Urteil v. 14.01.2015 - S 2 KA 4767/11).
4.1.2016: Das geplante E-Health-Gesetz sieht eine Förderung des "eArztbriefes" vor. Der Versand dieser Arztbriefe ist in vielen Praxissoftwaresystemen bereits integriert. Bestimmte Systeme sind auch plattformübergreifend kompatibel.
Die Berechtigung des Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seiner Entlastungsassistenten setzt die formelle Grundlage einer Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV voraus. Eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung eines Assistenten durch den abrechnenden Arzt auf der Sammelerklärung genügt ebenso wenig wie eine mündliche Unbedenklichkeitsauskunft eines Vertreters der Kassenärztlichen Vereinigung (SG Marburg, Urteil v. 02.09.2015 - S 16 KA 531/13).
Neben einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung darf eine vollzeitige Beschäftigung nicht ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 22.12.2015 - B 6 KA 5/15 R).
Veranlasst ein Wahlarzt (Chefarzt) standardmäßig die Hinzuziehung eines externen Arztes (hier Radiologin) im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen externem Arzt und Krankenhaus, der das Krankenhaus verpflichtet, nur den externen Arzt mit bestimmten Tätigkeiten zu betrauen und kann das Krankehaus die Leistung ohne den externen Arzt auch nicht erbringen, so ist die von dem externen Arzt erbrachte Leistung nicht - notwendigerweise einzelfallbezogen - veranlasst nach § 17 III KHEntgG sondern es handelt sich dann lediglich um eine allgemeine Krankenhausleistung mit der Folge, dass der externe Arzt keine Wahlleistungsentgelte von dem Patienten verlangen kann (LG Stade, Urteil vom 20.5.2015 - 4 S 45/14).
Der Klägerin, einer in Hamburg im Bezirk P. zugelassenen Hausärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin, wurde wegen diverser Fehlverhalten die Zulassung entzogen, was das LSG Hamburg bestätigte (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2015 - L 5 KA 20/13).
Das SG München hat im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen eine Ärztin klar gestellt, dass die Ordinationsgebühr nur bei einem persönlichen Kontakt der Ärztin zu ihren Patienten abrechenbar ist (SG München, Urteil vom 18.9.2015 - S 38 KA 801/13).
- E-Health-Gesetz am 3.12.2015 beschlossen - was ändert sich für den Arzt?
- Bei Appendizitis muss Arzt intraoperativen Abstrich nehmen: OLG Hamm 07-07-2015
- Hautarzt muss Hautkrebserkrankungsverdacht sicher abklären: OLG Hamm 27-10-2015
- Kinderärzte: Müssen immer beide Eltern in Behandlung einwilligen? OLG Hamm 16-11-2015