Erleidet ein Kind bei seiner Geburt schicksalshaft einen Schaden, so haftet die Klinik, in der das Kind entbunden wurde, nicht für diese Schäden. Dieser schicksalshafte, nicht von der Klinik verschuldete Schaden ist von Schäden abzugrenzen, die bei der Geburt durch fehlerhaftes ärztliches Verhalten entstanden sind und für die die Klinik haften muss (BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13 -).
Es stellt einen sogen. Befunderhebungsfehler dar, wenn vor einer Operation (Hüftimplantation) eine Blutgerinnungsstörung nicht abgeklärt wird, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte hierzu Veranlassung geben. Der dann erforderliche Gegenbeweis der Klinik ist nur dann geführt, wenn die Nachblutung auch bei ordnungsgemäßem Verhalten der Klinik in jedem Fall aufgetreten wäre (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2014 - 26 U 115/11 -).
Ein Arzt, der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis ist, dort aber kein wirtschaftliches Risiko trägt, ist kein Mitunternehmer in steuerlicher Hinsicht, so dass seine Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfällt (FG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2013 - 11 K 3968/11 F).
Bei fehlerhafter Risikoaufklärung wird von ärztlicher Seite regelmäßig eingewendet, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden (sog. hypothetische Aufklärung). Dann muss der Patient vortragen, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem sog. Entscheidungskonflikt befunden. Wie die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9.4.2014 (7 U 124/12) zeigt, reicht es aber - wenn der Patient vor der Behandlung an Beschwerden litt - nicht aus, wenn er lediglich angibt, dass er bei richtiger Aufklärung "hellhörig" geworden wäre.
Ist ein niedergelassener Arzt insolvent und nimmt weniger ein, als ein angestellter Arzt verdiente, so kommt es häufig zu Konflikten mit dem Insolvenzverwalter. In dem von BGH am 14.03.2014 entschiedenen Fall (IX ZR 43/12) verlangte der Insolvenzverwalter von dem Arzt Zahlungen, die sich an dem Lohn eines angestellten Arztes orientierten. Der BGH hat in diesem Zusammenhang zu einigen drängenden Fragen des Arztes Stellung genommen.
In einem aktuellen Urteil hat der BGH für Strafsachen die Eigenverantwortung des Patienten betont und zugleich den Grundsatz, wonach der Arzt auf Grund seines überlegenen Wissens eine Handlungsherrschaft besitzt, aufgegeben (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 (Az.: 1 StR 389/13).
Wird die Aufklärung zu einer Herzkatheteruntersuchung von einer Medizinstudentin im praktischen Jahr und nicht von einem approbierten Arzt durchgeführt, so liegt darin kein Aufklärungsfehler, soweit es sich um einen standardisierten Eingriff handelt, die Studentin unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes steht und dies dem Ausbildungsstand der Studentin entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 7 U 163/12).
Die Nichtvorlage von Patientendokumentationen im Rahmen der Plausibilitätskontrolle der
Abrechnung verstößt gegen eine satzungsgemäße Pflicht, Aufzeichnungen vorzulegen, die über Art und Umfang der abgerechneten Leistungen sowie die Notwendigkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise Auskunft geben. Dies kann disziplinarrechtlich geahndet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2013 - L 24 KA 69/12).
Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt (BGH, Urteil vom 21.1.2014 - VI ZR 78/13).
Die unzureichende Kontrolle einer bestehenden Infektion verstößt gegen den ärztlichen Standard. Wird die Kontrolle bei einer Infektion in der Fußsohle vom Arzt nicht täglich, sondern erst für 5 Tage später angeordnet, so ist dies inakzeptabel und stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
Sind wegen des Behandlungsfehlers mehrere Operationen erforderlich mit erheblicher
Beeinträchtigung des Fußes, so kann dies ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € rechtfertigen (OLG Hamm, Urteil v. 12.11.2013 - 26 U 107/11).
Verbrüht sich ein demenzkranker Heimbewohner mit Tee aus einer Kanne, mit der er im Aufenthaltsraum alleine gelassen wurde, so haftet ihm das Heim auf Schadensersatz (OLG Schleswig, Urteil v. 31.05.2013 - 4 U 85/12.
Steht neben dem operativen Vorgehen durch Implantation des Spinalkatheters die Möglichkeit der Fortsetzung der konservativen Therapie mit einer erneuten Änderung der Medikation und einer regelgerechten Psychotherapie medizinisch zur Wahl, so muss der Arzt über beide
Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Belastungen - insbesondere durch den operativen Eingriff einerseits und die zu erwartenden Nebenwirkungen andererseits - und auch mit unterschiedlichen Risiken aufklären (BGH, Beschluss v. 17.12.2013 - VI ZR 230/12).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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