(15.4.2019) Der Einsatz des Femtosekundenlasers stellt eine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme bei Grauem Star dar. Rechnet der Arzt dafür die GOÄ Ziffer 5855 analog ab, so ist dies nicht zu beanstanden und von der privaten Krankenversicherung des Patienten zu bezahlen (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2019 - 423 C 1565/18).
(12.4.2019) Das Gericht hat eine Honorarrückforderung von rund 600.000 EUR gegen eine Allgemeinärztin wegen fehlerhafter Substitutionsbehandlung weitgehend bestätigt. Der tägliche Ansatz der GOP Nr. 01950 erfordert auch einen täglichen Arzt-Patienten-Kontakt, der hier fehlte. Dieser Kontakt muss bei der Vergabe des Substitutionsmittels erfolgen. Die sonstige Behandlung (u.a. Untersuchung, Urinanalyse, Auswahl und Dosierung des Substitutionsmittels) durch die Ärztin kann diesen Kontakt nicht ersetzen (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2018 - S 2 KA 1520/16).
(11.4.2019) Gibt ein Arzt die Wahrscheinlichkeit für eine postoperative Komplikation mit der Formulierung "vereinzelt" an und beträgt das tatsächliche Risiko 20 %, so stelle dies keine zur Unwirksamkeit der Aufklärung führende Verharmlosung dar (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.3.2019 - 8 U 219/16). Das Urteil widerspricht Wertungen einer kürzlich ergangenen BGH-Entscheidung zur Risikoaufklärung und ist kritisch zu betrachten.
(5.4.2019) Das Gericht hat mehrere Gründe der Entscheidung des Berufungsausschusses für einen der sich auf die freiwerdende Zulassung bewerbenden Ärzte für unzulässig erklärt: Ein Bewerber kann nicht deswegen vorgezogen werden, weil er schon einen Praxisübernahmevertrag mit dem Abgeber unterzeichnet hat, während der andere (nur) bereit ist, den Verkehrswert für die Praxis zu zahlen. Ob ein Bewerber "zielstrebig in die Zulassung drängt" ist für die Nachbesetzung irrelevant und kann nicht zur Auswahlenetscheidung herangezogen werden. Auch darf der Berufungsauschuss streitige Tatsachen (Art und Inhalt der Tätigkeit des Vorgängers) nicht einfach als Tatsachen behandeln. Im Ergebnis war daher die nicht berücksichtige Ärztin erfolgreich - der Berufungsausschuss muss noch einmal neu entscheiden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2018 – L 11 KA 86/16).
(4.4.2019) Fühlt sich ein Patient nach einer Afrikareise matt, schwach und abgeschlagen und sucht deshalb einen Internisten auf, so gebietet es der fachärztliche Standard, eine Ausschlussdiagnostik im Hinblick auf die Möglichkeit einer Malaria tropica durchzuführen (insbesondere Blutuntersuchung). Unterläßt der Arzt dies und muss der Patient deshalb mit einer Malariaerkrankung intensivmedizinisch behandelt werden und wird für einen Monat krank geschrieben, so muss der Arzt dem Patienten wegen des Diagnosefehlers ein Schmerzensgeld von 4.000 € zahlen (Landgericht München I, Urteil vom 25. Juni 2018 – 9 O 5656/17).
(2.4.2019) Der Bundesgerichtshof sieht keinen Grund für eine Haftung des Arztes, der lebensverlängernde Maßnahmen bei einem an starker Demenz erkrankten und bewegungsunfähigen Patienten ergreift, auch wenn diese Schmerzen und Leiden hervorrufen (z.B. Krämpfe, offene Wunden durch Druckgeschwüre etc.) und hat eine Haftungsklage der Hinterbliebenen des Patienten abgewiesen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18).
(2.4.2019) Ist der beschuldigte Arzt durch das ihm zur Last gelegte Verhalten eines jahrelangen Abrechnungsbetruges mit einem Schaden im fünfstelligen Bereich verdächtig, ist das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, auch wenn der Arzt im Rahmen eines strafrechtlichen Deals bereits 90.000 € gezahlt hat. Denn dann besteht ein Bedürfnis für eine zusätzliche berufsrechtliche Disziplinierung neben der strafrechtlichen Sanktion (berufsrechtlicher Überhang) (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2019 – 6t E 757/18.T). Hier hat der Arzt durch seine Erklärungen im Strafverfahren alles noch schlimmer gemacht.
(28.3.2019) Betreibt ein Arzt seine urologische Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards und missachtet er auch noch eine Untersagungsverfügung, so rechtfertigt dies die Entziehung seiner Zulassung (Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29. November 2018 – S 5 KA 647/16).
(28.3.2019) Es ist fehlerhaft, wenn abgerechnete GOÄ-Leistungsziffern nicht den Leistungen entsprechen, die der Arzt jedenfalls teilweise erbracht hat (hier: mehrfacher Ansatz der "homöopathischen Erstanamnese" in einem Jahr, Ansatz der "homöopathischen Erstanamnese" bei schlichtem Anamnesegespräch etc.). Fehlerhaft ist auch die Abrechnung von Luftnummern, sprich tatsächlich nicht erbrachten Behandlungen oder von Leistungsziffern, die nach der GOÄ nicht abrechnungsfähig sind oder das Ansetzen von Gebührenposition nach GOÄ mit anderem Leistungsinhalt als in der GOÄ vorgesehen. Abrechnungsfehlerhaft, aber minder schwer wiegend ist es, wenn der Arzt Leistungen unberechtigterweise als Analogziffern abrechnet. Analogziffern müssen auch als solche gekennzeichnet werden (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. Februar 2019 – 90 K 4.18 T).
(26.3.2019) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein konservativer Therapieversuch im Sinne einer abwartenden Strategie von vornherein ungeeignet war, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, und dass ein konservatives, abwartendes Vorgehen die Gefahr einer Verschlechterung des medizinischen Zustandes sogar erheblich erhöht hätte, so lässt sich eine Haftung der behandelnden Ärzte nicht damit begründen, dass diese es unterlassen hätten, dem Patienten die Option eines konservativen Therapieversuchs zu unterbreiten. Die Frage, ob eine Pflicht zur Aufklärung über die Behandlungsalternative (konservative Therapie) bestand, muss in diesen Fällen ex-post (und nicht ex-ante) beurteilt werden (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 5 U 114/18).
(22.3.2019) Der Patient, der einer Klinik einen Hygienefehler vorwirft, genügt seiner prozessualen Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet. Damit erleichtert der Bundesgerichtshof dem Patienten die Beweisführung (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – VI ZR 505/17).
(17.3.2019) Eine Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag eines Zahnarztes, die es dem Vermieter verbietet, "an einen weiteren Zahnarzt oder Kieferchirurgen zu vermieten" erfasst auch die Vermietung an einen Kieferorthopäden, soweit der Mieter bei den Vertragsverhandlungen erklärte, dass es ihm wichtig ist, in dem Haus keinen wie auch immer gearteten Konkurrenten dulden zu müssen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12.4.2018 - 2 U 111/17). Wie lassen sich solche jahrelangen Streitigkeiten mit dem Vermieter vermeiden?
- Angaben über Arzt auf jameda.de dürfen nicht zu Verwechslungen zwischen Schwerpunkten und Facharztbezeichnungen führen: OVG Berlin-Brdbg. 29-01-2019
- Wahrscheinlichkeitsangaben des Arztes bei Risikoaufklärung müssen sich nicht an Angaben zu Risiken bei Medikamente orientieren: BGH 29-01-2019
- GOÄ-Analogziffern richtig abrechnen: OVG NRW 05-03-2019
- Tipps für Patienten im Aufklärungsgespräch mit dem Arzt: 07-03-2019