(17.4.2008) Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion verursacht ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 -).
(11.4.2008) Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen darauf verzichten will.
(11.4.2008) Bei einer Brust-Implantation (Schönheitsoperation: subpectoraler Implantation) hat der Arzt deutlich auf das Risiko lebenslanger Schmerzbeeinträchtigung aufgrund von Brustmuskelüberdehnungen hinzuweisen (OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2006 – 3 U 263/05-).
(10.4.2008) Grundsätzlich können Vertragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich abrechnen, d.h. innerhalb ihrer Fachgebietsgrenzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engem Rahmen für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und für Allgemeinärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, zulässig (BSG, Urteil vom 27.06.2007 – B 6 KA 24/06 R -).
(10.4.2008) Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der GOÄ-Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet (BGH, Urteil vom 8.11.2007 – III ZR 54/07 -).
(10.4.2008) Ein Arzt im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst kann bei differentialdiagnostischen Anzeichen für eine coronare Herzerkrankung (hier: einen akuten Herzinfarkt) zur Befunderhebung (Ausschlussdiagnostik) und damit zur Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus verpflichtet sein (BGH, Beschluss vom 16. 10. 2007 - VI ZR 229/ 06).
(10.4.2008) Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend. Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Methode (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 35/06 – ).