Wird die Hubfunktion eines Elektrorollstuhls benötigt, um mit ihr in zumutbarer Weise über das Niveau der Rollstuhlarmlehnen hinaus die Hände und Arme anzuheben und wird dadurch das schmerzfreie bzw. ein schmerzreduziertes Greifen ermöglicht, das sich auf unvermeidbare Alltagssituationen, insbesondere auf das Betätigen von Lichtschaltern und das Öffnen von Türen bezieht und sich damit nicht nur abstrakt-generell, sondern im konkret-individuellen Tagesablauf als Grundbedürfnis darstellt, so besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Hubfunktion (LSG Sachsen, Beschl. v. 13.08.2009 – L 1 KR 41/09 B ER –).
Das BSG entschied am 12.08.2009 (AktZ.: B 3 P 4/08 R –) dass Deckenliftanlagen zur Kategorie der (von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden) Hilfsmittel zählen. Denn sie sind von der konkreten Wohnsituation eines Versicherten unabhängig und können trotz ihrer Befestigung an Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden.
Eine KV ist berechtigt, Honorarrückforderungsansprüche wegen zu hoher Vorschusszahlungen vor Insolvenzeröffnung aufzurechnen gegen Honoraransprüchen des insolventen Arztes aufgrund nach Insolvenzeröffnung festgesetzter Honoraransprüche für die gleichen Quartale (LSG Hessen, Urt. v. 26.08.2009 – L 4 KA 111/08 – aufgehoben durch BSG).
09.09.09: LSG-Bln-Brdbg: Nr. 03120 EBM 05 (Beratung) erfordert Leistungserbringung durch Arzt selbst
Ruhte die Zulassung eines Arztes drei Jahre und wurden nur in geringem Umfang Leistungen abgerechnet, so kann diese Zulassung mangels einer fortführungsfähigen Praxis nicht mehr nachbesetzt werden (LSG Hessen, Urt. v. 26.08.2009 – L 4 KA 38/08 – ).
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